Rz. 59

In der gesonderten Gewinnfeststellung ist auch über die Steuerpflicht[1] oder Steuerfreiheit der Einkünfte zu entscheiden. Damit ist auch darüber zu entscheiden, ob Liebhaberei vorliegt[2], ob Teile der Einkünfte unter einen Tatbestand des § 3 EStG fallen und ggf. welche Aufwendungen nach § 3c EStG nicht abgezogen werden können. In den Fällen der Steuerfreiheit oder fehlenden Steuerbarkeit ist aber nur diese Tatsache festzustellen, nicht die Höhe der diesbezüglichen Einkünfte, die wegen Fehlens der Steuerpflicht steuerlich nicht von Interesse ist.[3] Da insoweit keine Feststellung erfolgen darf, als sie keine steuerliche Bedeutung entfaltet, sind Einkünfte, bei denen die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten ist, nicht gesondert festzustellen.[4] In der gesonderten Feststellung ist aber darüber zu entscheiden, ob für gemeinschaftlich bezogene Einkünfte die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten ist.[5] Ist das der Fall, unterbleibt die Feststellung der Höhe der der Abgeltungswirkung unterliegenden Einkünfte.

 

Rz. 59a

Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gesondert festgestellt, sind nach § 3a Abs. 4 EStG die Höhe des Sanierungsertrags und der ihn mindernden Faktoren in die Feststellung einzubeziehen. Dabei handelt es sich nicht um eine selbständige gesonderte Feststellung, sondern um einen Teil der Feststellung der gemeinschaftlich bezogenen Einkünfte. Das ergibt sich aus § 3a Abs. 4 S. 3 EStG, wonach der Feststellungsbescheid zu ändern ist, wenn die Feststellung der Sanierungserträge und der mindernden Faktoren unterblieben ist. Wäre die Feststellung der Sanierungserträge und der mindernden Faktoren ein selbständiger, nur äußerlich mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbundener Feststellungsbescheid, wäre in diesem Fall nicht der Feststellungsbescheid zu ändern, sondern ein selbständiger Feststellungsbescheid über die Sanierungserträge und die mindernden Faktoren zu erlassen. Systematisch ist diese Änderungsvorschrift aber fehl am Platz bzw. überflüssig. Richtiger wäre der Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179Abs. 3 AO.

 

Rz. 59b

Entsprechendes gilt, wenn der Forderungsverzicht eines Gesellschafters außerhalb einer Sanierung, aber aus gesellschaftlichen Gründen erfolgt.[6] Die Auswirkungen eines solchen Forderungsverzichts (Einlagen) sind in der Gewinnfeststellung zu erfassen; eine Teilwertabschreibung dieser Forderungen in der Bilanz des Gesellschafters ist daneben nicht möglich (Erhöhung des Wertansatzes der Beteiligung aufgrund der Einlage entsprechend der Kapitalkontenentwicklung).

 

Rz. 60

Unterhält die Mitunternehmerschaft Auslandsbeziehungen (allgemein Rz. 22), ist in die Feststellung die Entscheidung darüber aufzunehmen, ob

  • es sich bei den Einkünften um ausländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG handelt; dies schließt die Entscheidung über Währungskursverluste ein[7];
  • die aus dem Ausland bezogenen Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen oder aufgrund eines DBA steuerfrei sind; im Inland nicht steuerpflichtige Einkünfte dürfen nach Abs. 1 Nr. 2a nicht festgestellt werden (vgl. Rz. 22 m. w. N.),
  • für bestimmte ausländische Verluste die Voraussetzungen des § 2a Abs. 1, 2 EStG vorliegen[8],

Nicht festgestellt werden dürfen Gewinne, die nicht steuerbar sind.[9]

 

Rz. 60a

Dagegen wird nicht festgestellt, ob der einzelne Mitunternehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig oder steuerbar oder nicht steuerbar ist. Dies hängt von persönlichen Umständen des Stpfl. ab (Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland), die auf der Ebene der Mitunternehmerschaft nicht ermittelt werden können.[10] Ist an der Mitunternehmerschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt, wird daher in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht entschieden, ob die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet oder zu einem solchen gehört, oder ob sie, z. B. wegen Vermögensverwaltung, zum hoheitlichen Bereich zu rechnen ist.[11] Dies ist bei der Entscheidung über die Besteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu entscheiden.

 

Rz. 61

Gesondert festgestellt wird die Höhe der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG, § 26 KStG sowie ihre Verteilung auf die Gesellschafter, wenn diese im Bereich der Mitunternehmerschaft anfallen.[12] Dazu gehört auch die Feststellung der Höhe der ausländischen Einkünfte, auf die diese Steuern entfallen und für die Prüfung der "per country limitation" der Staat, aus dem die Einkünfte und die Steuern stammen. Nicht in die Feststellung aufgenommen werden dürfen dagegen die Faktoren, die für die Anrechenbarkeit der ausländischen Steuern bedeutsam sind. Über die Anrechenbarkeit wird im Folgebescheid ohne Bindung an den Feststellungsbescheid entschieden. Dies betrifft etwa die Frage, ob der Stpfl. nach § 34c Abs. 1 S. 4 EStG einen inländischen Betrieb unterhält, zu ...

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