Rz. 55

Gesondert festgestellt wird die Höhe des Gesamtgewinns oder -verlustes. Die Feststellung enthält daher bindende Entscheidungen über alle Vorgänge, die den Gesamtgewinn beeinflussen. Damit erfasst werden sowohl die Faktoren, die den Gesamthandsgewinn beeinflussen, als auch die Faktoren, die nur einzelne Gesellschafter betreffen (Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen, Sonderbilanzen, Ergänzungsbilanzen, Vorwegvergütungen). Da der Feststellungsbescheid hinsichtlich der einzelnen festzustellenden Faktoren jeweils selbstständige Feststellungen enthält, die gesondert angefochten werden können[1], müssen die entsprechenden Feststellungen getrennt voneinander vorgenommen werden. So sind der Gesamthandsgewinn und der Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen und Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben getrennt voneinander festzustellen. Daher sind die Ergebnisse aus Sonderbetriebsvermögen I und II in den Feststellungsbescheid aufzunehmen, aber getrennt vom laufenden Gewinn der Gesamthand auszuweisen. Eine bloße Zuordnung der Sonderergebnisse im Rahmen der Gewinnverteilung genügt nicht.[2] Es ist daher in der einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft zu entscheiden, ob ein Darlehen, das der Finanzierung der Beteiligung dient und daher Sonderbetriebsvermögen II ist, nach § 5 Abs. 2a EStG bilanziert werden kann.[3] Alle diese Faktoren beeinflussen die auf der Ebene der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte und sind daher als Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft festzustellen.

 

Rz. 55a

In die Feststellung einzubeziehen sind daher z. B.:

  • das Vorliegen von Einlagen (oder die Einordnung als betriebliche Vorgänge) und Entnahmen[4];
  • das Vorliegen von Betriebseinnahmen, auch wenn es sich um Sonderbetriebseinnahmen handelt; das gilt auch, wenn die Höhe der Einkünfte der Personengesellschaft 0 EUR beträgt und nur die Sondervergütungen bei einzelnen Gesellschaftern zu einer Besteuerung führen[5];
  • das Vorliegen von Betriebsausgaben, auch wenn es sich um Sonderbetriebsausgaben handelt[6]; es ist also nicht zulässig, nur das Ergebnis aus der Gesamthandsbilanz festzustellen, die nur die einzelnen Gesellschafter treffenden Ergebnisse aber gesondert (außerhalb der Feststellung) zu behandeln;
  • die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen;
  • Effekte aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen; in die gesonderte Feststellung aufzunehmen ist daher sowohl Sonderbetriebsvermögen I als auch Sonderbetriebsvermögen II[7];
  • Sondervergütungen an einzelne Mitunternehmer; dies betrifft auch die Entscheidung, ob Tätigkeitsvergütungen als Sondervergütungen gezahlt wurden, oder ob es sich um allgemeine Gewinnverteilung handelte[8];
  • Übernahmegewinn bzw. Einbringungsgewinn nach dem UmwStG bei Umwandlung bzw. Einbringung in eine Personengesellschaft[9] bzw. bei Umwandlung in eine Personengesellschaft.
 

Rz. 55b

In die Feststellung einzubeziehen sind auch Veräußerungsgewinne einzelner Gesellschafter (z. B. Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft).[10] Es ist daher im Feststellungsbescheid darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Veräußerungsgewinne i. S. d. § 16 EStG entstanden sind. Positiv wird damit entschieden, ob und in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn oder -verlust entstanden ist. Negativ wird entschieden, dass kein Veräußerungsgewinn oder -verlust entstanden ist, wenn der Feststellungsbescheid keine entsprechende Feststellung enthält.[11] Als Veräußerungsgewinn ist auch eine Abfindung zu behandeln, die für die Aufgabe einer behaupteten Position als Miterbe gezahlt wird. Die Aufgabe einer behaupteten Miterbenstellung gegen Entgelt ist ebenso in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung aufzunehmen wie die Veräußerung eines nicht bestrittenen Miterbenanteils.[12] Zur Entscheidung über Steuervergünstigungen für Veräußerungsgewinne vgl. Rz. 65.

 

Rz. 55c

Zu der Feststellung des Verlustes einer Mitunternehmerschaft gehört nicht die Verrechenbarkeit nach § 15a EStG. Die Feststellung, dass es sich um verrechenbare Verluste handelt, und die Höhe dieser Verluste (die von der Höhe der nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO für den einzelnen beschränkt haftenden Gesellschafter abweichen kann) ist eine selbstständige Feststellung, die zwar mit der einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO verbunden werden kann, aber einen selbstständigen Verwaltungsakt bildet.[13]

 

Rz. 56

In die Feststellung aufzunehmen sind auch die Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter. Diese liegen vor, wenn der Gesellschafter im Hinblick auf Geschäfte der Gesellschaft Einnahmen für eigene Rechnung erzielt (Sonderprovisionen, Sonderrabatte, Schmiergeldzahlungen). Macht der Gesellschafter dagegen eigene Geschäfte im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft (etwa unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot), haben diese mit der Tätigkeit der Gesellschaft keine Verbindung, sodass sie nicht in die Feststellung aufzunehmen sind.[14] Entsprechendes gilt für Sonderbetriebsausgaben.[15]

 

Rz. 56a

Die Einbeziehung der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben in die ...

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