Rz. 25

Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht nach § 25 Abs. 3 EStG für die ESt, § 31 KStG i. V. m. § 25 Abs. 3 S. 1 EStG für die KSt, § 14a GewStG für die GewSt, § 28 BewG für die Bewertung und § 18 Abs. 3 UStG für die USt. Für die ErbSt besteht nach § 31 ErbStG eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn das FA dazu auffordert.

Über die Verweisung in § 181 Abs. 1 S. 1, 2 AO gilt die Anlaufhemmung auch bei einer Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung. Dies gilt auch für die Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG.[1]

Für die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ergibt sich die Steuererklärungspflicht aus § 27 Abs. 2 S. 4 KStG i. V. m. § 31 KStG. Damit gilt die Anlaufhemmung auch für diese Feststellung.

 

Rz. 26

Bei der ErbSt obliegt die Steuererklärungspflicht nach § 31 Abs. 5, 6 ErbStG nach Anforderung durch das FA dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger; dieser handelt insoweit für die Erben, sodass die Verletzung dieser Pflicht zur Anlaufhemmung gegenüber den Erben führt.[2] Gibt einer der Erben die ErbSt-Erklärung ab, wirkt dies auch für die anderen Erben, da i. d. R. eine gemeinsame ErbSt-Erklärung nach § 31 Abs. 4 ErbStG abgegeben wird.

 

Rz. 27

Das Amt des Testamentsvollstreckers, und damit die Steuererklärungspflicht, betrifft nur die Erben, ohne ausdrückliche Anordnung des Erblassers daher nicht die Vermächtnisnehmer. Daher tritt für die Vermächtnisnehmer die Anlaufhemmung nicht ein, wenn der Testamentsvollstrecker die Steuererklärung nicht abgibt.[3] Den Vermächtnisnehmer trifft keine gesetzliche Steuererklärungspflicht; die Anlaufhemmung tritt für ihn daher nur ein, wenn das FA ihn zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat.

 

Rz. 28

Ist der Stpfl. – ohne Verpflichtung – nur berechtigt, eine Steuererklärung abzugeben, wie etwa bei § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, bleibt es für den Beginn des Fristlaufs bei Abs. 1.[4] Es tritt also keine Anlaufhemmung ein. Der Wortlaut der Vorschrift, der eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung verlangt, ist so eindeutig, dass kein Raum für eine gegenteilige Auslegung, auch nicht für eine verfassungskonforme Auslegung, besteht. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Fällen der Amtsveranlagung liegt nicht vor. Bei § 46 Nr. 8 EStG liegt die Veranlagung im Interesse des Stpfl. Es kann ihm daher die Obliegenheit aufgebürdet werden, die Festsetzungsfrist zu beachten und den Antrag rechtzeitig zu stellen. Dagegen führt die Amtsveranlagung jedenfalls tendenziell durch die Steuerfestsetzung zu einer Belastung des Stpfl., sodass ihm nicht in gleicher Weise die Obliegenheit auferlegt werden kann, die Festsetzungsfrist einzuhalten. Es ist daher eine besondere Regelung erforderlich, die der Finanzbehörde ausreichend Zeit für Ermittlungen und die Steuerfestsetzung lässt. Antragsveranlagung und Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung betreffen also Fälle, die nicht vergleichbar sind. Die abweichende Regelung für die Antragsveranlagung ist also durch sachliche Gründe gerechtfertigt.[5] Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1–7 EStG besteht dagegen eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung[6], sodass die Anlaufhemmung eingreift.

 

Rz. 29

Verpflichtungen zur Abgabe von Steueranmeldungen bestehen

Die Verpflichtungen für die Abgabe der Steueranmeldungen nach dem dem Biersteuergesetz, dem Tabaksteuergesetz und dem Kaffeesteuergesetz führen nicht zur Anlaufhemmung, da die Vorschrift nach § 170 Abs. 2 S. 2 AO für die Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Stromsteuer und der Steuer auf Erdgas nach dem Energiesteuergesetz nicht gilt.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung erfasst die Vorschrift sowohl Voranmeldungen als auch jährliche Steueranmeldungen. Sind für eine Steuer sowohl Voranmeldungen als auch jährliche Steueranmeldungen abzugeben, wie für die USt, kann die Festsetzungsfrist für die einzelnen Steueransprüche zu unterschiedlichen Zeiten beginnen, da Vorauszahlungsschuld und Jahressteuerschuld getrennte Steuerschulden sind. Daher beginnt die Festsetzungsfrist für die Jahressteuerschuld noch nicht mit Abgabe der Voranmeldung.[7] Da die Festsetzung der Jahressteuerschuld jedoch den gesamten Jahressteuerbetrag, einschließlich der durch die Vorauszahlungen erfassten Steuern, erfasst, richtet sich der Beginn der Festsetzungsfrist im Ergebnis nach der Abgabe der Jahressteuererklärung. Soweit danach für Vorauszahlungen die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, werden sie nicht auf die Jahressteuerschuld angerechnet, sodass sie über die Jahressteuerschuld zu zahlen sind. ...

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