Rz. 3

§§ 169171 AO stehen im Vierten Teil (Durchführung der Besteuerung) im Dritten Abschnitt (Festsetzungs- und Feststellungsverfahren). Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen den einzelnen Verfahrensarten und trennt das Steuerfestsetzungsverfahren vom Steuererhebungsverfahren. Für die Regelung der Verjährung bedeutet dies, dass das Gesetz entsprechend zwischen Festsetzungsverjährung, §§ 169ff. AO, für das Steuerfestsetzungsverfahren und Zahlungsverjährung, §§ 228ff. AO, für das Erhebungsverfahren unterscheidet.

 

Rz. 3a

Die Festsetzungsfrist wird vom Gesetz durch die Einordnung in den Abschnitt über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren als Verfahrensregelung, und damit als dem formellen Recht zugehörig, aufgefasst. Das ist unrichtig. Die Festsetzungsfrist bewirkt das Erlöschen, die Hemmung der Festsetzungsfrist verhindert das Erlöschen des Steueranspruchs; die Vorschriften gehören daher dem materiellen Recht an und hätten in den Zweiten Teil (Steuerschuldrecht) eingestellt werden müssen.

Die notwendige Verbindung zum Steuerschuldrecht stellt jetzt § 47 AO her, der unter den Erlöschenstatbeständen auch den Ablauf der Festsetzungsfrist aufzählt. Die Einordnung der Vorschriften über die Festsetzungsfrist in die Verfahrensvorschriften ist aus der Gliederung der AO zu verstehen, die nicht nach systematischen Zusammenhängen gliedert, sondern nach den Arbeitsabläufen in der Finanzbehörde. Danach ist die Festsetzungsverjährung im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung zu prüfen.

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