Rz. 7

§ 167 AO enthält lediglich Verfahrensvorschriften zu Steueranmeldungen, nicht aber die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Vorschrift regelt nur, wann eine Steuerfestsetzung erforderlich ist bzw. in welchen Fällen hiervon abgesehen werden kann. In welchen Fällen Steueranmeldungen abzugeben sind, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen. Vorgesehen sind Steueranmeldungen z. B. in folgenden Gesetzen:

In diesen Vorschriften ist regelmäßig auch bestimmt, bis wann die Steueranmeldung abzugeben ist.

 

Rz. 8

Nicht um eine Steueranmeldung handelt es sich, wenn das Gesetz zwar eine Selbstberechnung der Steuer durch den Stpfl. vorsieht, gleichzeitig aber eine förmliche Steuerfestsetzung anordnet, wie z. B. §§ 18, 20, 36 Rennwett- und Lotteriesteuer-Ausführungsbestimmungen oder § 9 KraftfStDV.[3]

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