Rz. 12a

Die Vorschrift wurde durch die AO 1977[1] eingeführt. Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde Abs. 1 neu gefasst. Durch G. v. 21.12.1993[3] wurde Abs. 1 S. 2 neu gegliedert und dabei die Regelungen der Nr. 2 und 3 eingeführt. In Abs. 2 wurde S. 3 (jetzt: S. 4) angefügt und dabei die Verpflichtung, die Steuerfestsetzung für endgültig zu erklären, eingeschränkt. Durch G. v. 20.12.2008[4] wurde in Abs. 1 die Nr. 4 eine Regelung für Musterverfahren vor dem BFH und in Abs. 2 als neuem S. 3 die Bestimmung geschaffen, wann in diesen Fällen die Ungewissheit beseitigt ist. Durch G. v. 18.7.2016[5] wurde in Abs. 1 S. 2 eine neue Nr. 2a eingefügt.[6]

[1] G. v. 16.3.1976, BStBl I 1976, 157.
[2] BStBl I 1985, 735.
[3] BStBl I 1994, 50.
[4] BStBl I 2009, 124.
[5] BGBl I 2016, 1679, 1694.
[6] Hierzu Rz. 41a.

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