Rz. 12a
Die Vorschrift wurde durch die AO 1977[1] eingeführt. Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde Abs. 1 neu gefasst. Durch G. v. 21.12.1993[3] wurde Abs. 1 S. 2 neu gegliedert und dabei die Regelungen der Nr. 2 und 3 eingeführt. In Abs. 2 wurde S. 3 (jetzt: S. 4) angefügt und dabei die Verpflichtung, die Steuerfestsetzung für endgültig zu erklären, eingeschränkt. Durch G. v. 20.12.2008[4] wurde in Abs. 1 die Nr. 4 eine Regelung für Musterverfahren vor dem BFH und in Abs. 2 als neuem S. 3 die Bestimmung geschaffen, wann in diesen Fällen die Ungewissheit beseitigt ist. Durch G. v. 18.7.2016[5] wurde in Abs. 1 S. 2 eine neue Nr. 2a eingefügt.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen