Rz. 8

Die Vorschrift ist als Teil der Regelungen über das Steuerfestsetzungsverfahren auf alle Steuerbescheide und alle sonstigen Verwaltungsakte anwendbar, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Damit fallen auch Verbrauchsteuerbescheide und damit zusammenhängende Vergütungsbescheide unter § 165 AO. Trotz der weitreichenden Änderungsmöglichkeit nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO hat die Vorläufigkeit nach § 165 AO für Verbrauchsteuerbescheide Bedeutung, da bei Vorläufigkeit die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO eingreift.[2]

 

Rz. 9

Eine Ausnahme im Anwendungsbereich des § 165 AO besteht aufgrund der speziellen Regelung des § 13 Abs. 4 InvStG v. 15.12.2003 für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Investmentgesellschaft. Die Richtigstellung einer unrichtigen Feststellung erfolgt nicht durch eine Änderung der ursprünglichen Feststellung, sondern durch einen Ergänzungsbescheid. Da somit keine Änderung der ursprünglichen Feststellung erfolgt, ist für diese die Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks nicht erforderlich. Daher ist § 165 AO auf den Feststellungsbescheid gegenüber einer Investmentgesellschaft nicht anwendbar. Das InvStG v. 19.7.2016 enthält keine entsprechende Vorschrift mehr. Vielmehr steht die gesonderte Feststellung bei Spezial-Investmentfonds nach § 51 InvStG kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.

 

Rz. 10

Ebenfalls nicht anwendbar ist § 165 AO auf Haftungsbescheide.[3]

 

Rz. 11

Anwendung findet § 165 AO nur, soweit der Bescheid eine selbstständige Regelung enthält. Ist die Entscheidung, bindend für den Folgebescheid, in einem Grundlagenbescheid ergangen, kann nur der Grundlagenbescheid vorläufig ergehen.[4] Für den Folgebescheid gelten dann nicht § 165 Abs. 2 AO, § 171 Abs. 8 AO, sondern § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 171 Abs. 10 AO. Der Folgebescheid kann nur insoweit für vorläufig erklärt werden, als in ihm Entscheidungen unabhängig von dem Grundlagenbescheid getroffen werden.

 

Rz. 12

Für Eingangs- und Ausfuhrabgaben (Zölle, Abschöpfungen u. ä. Abgaben) enthält der ZK[5] in Art. 129 ZK abschließende Sonderregelungen über Nacherhebung und Erstattung dieser Abgaben. § 165 AO wird daher von diesen Vorschriften überlagert und ist insoweit unanwendbar.

[2] Zu Zollbescheiden Rz. 12.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 165 AO Rz. 3, der rechtspolitisch ein Bedürfnis für die Anwendung sieht.
[4] Ebenso Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 165 AO Rz. 4.
[5] Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.10.2013, ABl. L 269 v. 10.10.2013, S. 1.

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