Rz. 19

Besondere Vorschriften zu Billigkeitsmaßnahmen wegen sachlicher Unbilligkeit der GrSt stellen §§ 32, 33 GrStG, nach dem GrSt-ReformG §§ 32-34 GrStG-Entwurf, dar.[1] Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht nach diesen Vorschriften ein Rechtsanspruch auf den Erlass der GrSt, es handelt sich also nicht um eine Ermessensentscheidung. Diese Vorschriften enthalten die folgenden Erlasstatbestände.

 

Rz. 20

Nach § 32 Abs. 1 GrStG ist die GrSt bei Grundbesitz zu erlassen, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (z. B. Baudenkmäler), bzw. für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert erfolgt der Erlass nur, wenn die Anlagen in einem angemessenen Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Voraussetzung für den Erlass ist jeweils, dass die Kosten regelmäßig (d. h. für die voraussehbare Zukunft) die Einnahmen übersteigen. Anzusetzen sind die tatsächlichen Einnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundbesitz zufließen; ortsübliche Einnahmen sind nicht anzusetzen. "Kosten" sind die Verwaltungs- und Betriebskosten einschließlich der normalen (linearen) Abschreibungen, die GrSt und Rücklagen für Reparaturen[2], nicht dagegen die Sonderabschreibungen. Nicht zu den Kosten i. d. S. gehören Eigen- und Fremdkapitalzinsen.[3] Die Ertraglosigkeit muss nachhaltig sein, also für eine unübersehbare Zeit bestehen. Nur einige ertraglose Jahre genügen nicht. Der Erlass der GrSt erfolgt in vollem Umfang. Rechtsgrund für den Erlass ist die sachliche Unbilligkeit, die darin liegt, dass für im öffentlichen Interesse gehaltenen ertraglosen Grundbesitz GrSt zu entrichten ist. Hieraus folgt aber, dass ein Erlass der GrSt nur möglich ist, wenn die Ertraglosigkeit aus den Nutzungsbeschränkungen resultiert, die aus dem öffentlichen Interesse fließen. Kein Erlass erfolgt daher, wenn das Objekt auch ohne diese Nutzungsbeschränkungen ertraglos wäre.[4] Die Vorschrift wird durch das GrSt-ReformG nicht verändert.[5]

 

Rz. 21

Nach § 32 Abs. 2 GrStG ist für Grundbesitzer, in deren Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen, Bibliotheken oder ähnliche Gegenstände unterhalten werden, die zum Zweck der Forschung oder Volksbildung bestimmt sind, die GrSt zu erlassen, wenn durch die Benutzung der Rohertrag nachhaltig gemindert ist. Die GrSt ist zu dem Prozentsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Rechtsgrund für die Erlassregelung ist auch hier die sachliche Unbilligkeit, die darin liegt, dass für im öffentlichen Interesse ertragsarmen Grundbesitz volle GrSt zu entrichten ist. Der Erlass ist von einer Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle abhängig. Die Gemeinde ist an diese Anerkennung gebunden. Einzelheiten vgl. Abschn. 37 GrStR. Die Vorschrift wird durch das GrSt-ReformG nicht verändert.[6]

 

Rz. 22

Nach § 33 GrStG ist GrSt bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken zu erlassen, wenn der normale Rohertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % gemindert ist, sofern der Stpfl. dies nicht zu vertreten hat.[7] Hierbei kommt es nur auf die Höhe der Ertragsminderung an. Es ist daher nicht nach typischen oder atypischen, strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen zu differenzieren.[8] Der normale Rohertrag ist dabei die übliche Jahresrohmiete.[9] Die Beschränkung des Erlasses auf Fälle der Rohertragsminderung ab 50 % ist nicht verfassungswidrig. Es liegt im Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei der GrSt, die als Objektsteuer persönliche Gründe grundsätzlich nicht berücksichtigt, den Stpfl. bei einer geringeren Ertragsminderung zur vollen Entrichtung der GrSt zu verpflichten.[10] Der Stpfl. hat die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Erhöhung des Rohertrags bemüht.[11] Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken hat der Stpfl. die Ertragsminderung aufgrund von Hagel, Eis, Schnee oder ähnlichen Naturereignissen nicht zu vertreten. Bei leerstehenden Wohnungen hat der Stpfl. die Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn er sich um eine Vermietung zu marktgerechter Miete bemüht hat. Ob der Stpfl. nachhaltige Vermietungsbemühungen unternommen hat, ist für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Objektcharakters, des Objektwerts, der maßgebenden Marktstruktur und der örtlichen Marktsituation zu beurteilen.[12] Dabei braucht er die Räume nicht zu einem Mietzins am unteren Ende der Marktpreisbandbreite anzubieten. Es genügt, dass sich seine Mietforderung im Rahmen der Marktbandbreite bewegt.[13] Lässt der Stpfl. die Wohnung dagegen leer stehen, weil er sie vor einer Vermietung grundlegend sanieren will, hat er die Ertragsminderung zu vertreten, weil sie auf seiner freien Entscheidung, die Wohnung leer stehen zu lassen, beruht.[14] ...

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