Rz. 20

Die Anmeldung wirkt nach § 168 AO als Steuerbescheid, sofern die Finanzbehörde die Steuer nicht abweichend von der Anmeldung festsetzt.[1] Eine solche abweichende Festsetzung hat zu unterbleiben, sofern die Abweichung von jeder einzelnen Anmeldung den Kleinbetrag nicht übersteigt. Kleinbetrag ist bei Steuern, die vor dem 1.1.2017 entstanden sind, für alle Abweichungen 10 EUR. Für Steuern, die nach dem 31.12.2016 entstehen, beträgt der Kleinbetrag bei Abweichungen zugunsten des Stpfl. 10 EUR, bei Abweichungen zulasten des Stpfl. 25 EUR. Anwendbar ist die Regelung auf die Anmeldung der USt-Vorauszahlungen, der USt-Jahreszahlung, der VersSt und der Feuerschutzsteuer. Für die LSt gilt die Kleinbetragsgrenze aufgrund einer Verweisung ebenfalls, jedoch enthält § 1 Abs. 3 KleinbetragsVO noch eine Sonderregelung, um das mehrfache Ausnutzen der Kleinbetragsgrenze zu verhindern. Für die USt bedeutet dies, dass die Kleinbetragsgrenze für jede Voranmeldung und die Jahresanmeldung gilt. Da allerdings in der Jahreserklärung die Summe der Voranmeldungen des Jahres aufzunehmen ist, kommt die Kleinbetragsregelung für das Jahr nur insgesamt nur einmal zum Tragen. Geänderte Anmeldungen des Stpfl. bleiben zulässig.[2] Bei der Feuerschutzsteuer werden nach § 8 FeuerschutzStG und bei der Versicherungssteuer nach § 8 VersStG nur monatliche Steueranmeldungen abgegeben, keine Jahres-Steueranmeldung. Eine der LSt nach § 1 Abs. 3 KleinbetragsVO entsprechende Regelung[3] enthält die VO für diese Steuern aber nicht.

 

Rz. 21

Die Kleinbetragsregelung gilt nach § 1 Abs. 2 S. 2 KleinbetragsVO nicht nur bei Anmeldungen des Stpfl., sondern auch, wenn die Steuer vom FA festgesetzt wurde und danach geändert werden soll.

[2] Domann, BB 1981, 294.
[3] Hierzu Rz. 22.

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