Rz. 29

Der Normadressat ist nach § 154 Abs. 2 S. 3 AO über die Registrierungspflicht hinaus verpflichtet sicherzustellen, dass er jederzeit darüber Auskunft geben kann, über welche Konten eine Person oder Institution verfügt. Dies gilt entsprechend für die Verpfändung, Verwahrung oder Schließfachvermietung.[1] Diese Verpflichtung dient der Erfüllung der allgemeinen Auskunftspflicht gegenüber den Finanzbehörden nach § 93 AO. Diese Pflicht ist in erster Linie für die Kreditinstitute von Bedeutung. Die Vorschrift macht deutlich, dass es für das Steuerrecht auch vor der Aufhebung des § 30a AO kein Bankgeheimnis[2] gab.

§ 154 Abs. 2 S. 3 AO zwingt zur Führung von alphabetisch geordneten Kundenkarteien, da sonst die Auskunftspflicht wohl nicht erfüllt werden kann. Nach Beendigung des Kundenverhältnisses sind diese Unterlagen 6 Jahre aufzubewahren.[3]

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO Rz. 14.
[3] § 147 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 AO; AEAO zu § 154 AO Nr. 9; Bedenken bei Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 154 AO Rz. 26; kritisch auch Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO Rz. 14.

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