Rz. 47

Steuervergünstigungen i. S. v. § 153 Abs. 2 sind z. B.[1] insbesondere[2]:

[1] Teilweise handelt es sich um Steuervergünstigungen, die nach der aktuellen Rechtslage keine Bedeutung mehr haben, da diese ausgelaufenes Recht betreffen.
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 153 AO Rz. 27ff.; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 153 Rz. 15.
[10] BFH v. 20.6.2000, VII 32/98, BFH/NV 2000, 1544.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge