Rz. 146

Eine Berichtigung der VZ-Festsetzung kommt gem. § 129 AO jederzeit in Betracht, wenn der Finanzbehörde beim Erlass ein Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist. Für Fehler seitens des Stpfl. gilt es § 173a AO zu beachten, der die Korrektur von Fehlern des Stpfl. bei Erstellung einer Steuererklärung ermöglicht. Die Bestimmung gilt allerdings vom Wortlaut her nur für Steuererklärungen.

 

Rz. 147

Auch unabhängig von einem Einspruchsverfahren kommt die vollständige oder teilweise Rücknahme der Festsetzung des VZ gem. § 130 Abs. 1 AO dann in Betracht, wenn sie rechtswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn nachträglich erkennbar wird, dass die Festsetzungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder sich der als Bemessungsgrundlage dienende Steuerbescheid nachträglich geändert hat.

 

Rz. 148

Der Widerruf einer rechtmäßigen VZ-Festsetzung kann nach § 131 Abs. 1 AO mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise erfolgen. Ein solcher Widerruf kommt dann in Betracht, wenn innerhalb der zulässigen Ermessensgrenzen eine für den Stpfl. günstigere Entscheidung getroffen werden soll. Eine Verböserung innerhalb des Ermessensbereichs ist ausgeschlossen.[1]

 

Rz. 149

Wegen der Auswirkungen der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage auf die Rücknahme der VZ-Festsetzung s. Rz. 71ff.

 

Rz. 150

Für die Anpassung der VZ-Festsetzung ist eine eindeutige Regelung erforderlich. Bleibt die VZ-Festsetzung bei der Korrektur des Bescheids unerwähnt, so bleibt sie unverändert wirksam.[2] Wird im Zusammenhang mit dem Korrekturbescheid darauf hingewiesen, dass die VZ-Festsetzung unberührt bleibt, so liegt hierin kein nur irrelevanter Hinweis.[3] Die Mitteilung in einem Änderungsbescheid, dass der festgesetzte VZ unverändert bleibt, ist ein selbstständiger Verwaltungsakt und regelt die Ablehnung einer Änderung.[4] Ein Einspruch gegen die Ablehnung ist gem. § 365 Abs. 3 AO nicht erforderlich, wenn die Festsetzung des VZ bereits angefochten ist. Ist gegen die Festsetzung des VZ schon Klage anhängig, so wird die Ablehnung gem. § 68 FGO kraft Gesetzes zum Gegenstand des Klageverfahrens

[1] Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erl. zu § 131 AO.
[2] FG Baden-Württemberg v. 25.1.1991, 9 K 274/89, EFG 1996, 296.
[3] A. A. FG Düsseldorf v. 14.6.1966, IV 68/65 A, EFG 1966, 489.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge