Rz. 102

Da die Festsetzung des VZ notwendig den Erlass eines als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheids voraussetzt, ist sie ausgeschlossen, wenn die aufgrund der nicht oder verspätet abgegebenen Steuererklärungen durchzuführende Steuerfestsetzung, Messbetragsfestsetzung bzw. gesonderte Feststellung infolge der eingetretenen Festsetzungsverjährung der Steuer[1] nicht mehr vorgenommen werden kann.

Die VZ-Festsetzung ist ferner ausgeschlossen, wenn der zeitliche Zusammenhang mit dem Erlass des als Bemessungsgrundlage dienenden Bescheids nicht mehr gewahrt ist.

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