Rz. 18

Ein VZ kann nach § 152 AO nur festgesetzt werden, wenn die Verletzung der Steuererklärungspflicht in Form einer verspäteten Abgabe (s. Rz. 22) bzw. der Nichtabgabe (s. Rz. 25) der Steuererklärung erfolgt ist. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Steuererklärung auch als Steuererklärung bezeichnet wird.[1] Für die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 11 UStG gilt die Regelung des § 152 AO aber etwa nicht. Nicht erforderlich ist zudem für die Festsetzung eines VZ, dass der Stpfl. durch Erinnerungen oder Zwangsmittel zunächst zur Abgabe der Steuererklärung angehalten worden ist.[2]

 

Rz. 19

Andere Formen des Fehlverhaltens können keine VZ-Festsetzung zur Folge haben. Insbesondere die Verletzung der Wahrheitspflicht[3] kann die Festsetzung eines VZ nicht begründen.[4] Der Ablauf des Besteuerungsverfahrens, der durch die Festsetzung des VZ gesichert werden soll, wird durch unrichtige Angaben insoweit nicht beeinträchtigt. Wahrheitswidrige Angaben in der Steuererklärung können aber neben steuerlichen Folgen[5] insbesondere eine Ahndung nach §§ 370, 378 AO als Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit auslösen.

 

Rz. 20

Die Verletzung von Formvorschriften hinsichtlich der Steuererklärung[6] kann die Festsetzung eines VZ nur dann zur Folge haben, wenn der Formfehler im Einzelfall so gravierend ist, dass die Erklärung als nicht abgegeben zu werten ist (s. Rz. 25ff.).

 

Rz. 21

Allein aus der Verletzungshandlung (s. Rz. 18) folgt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Die Verletzung der Steuererklärungspflicht kann aber ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn höherwertige Pflichten vorrangig zu erfüllen waren, die die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung unmöglich machten. Die Darlegungslast für eine derartige Ausnahmesituation trifft den Erklärungspflichtigen.[7]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 8.
[4] FG Münster v. 17.8.1989, V 914/85 U, EFG 1990, 89; BFH v. 7.5.1992, V B 161/89, BFH/NV 1993, 141 m. w. N.
[7] FG München v. 9.11.1990, 3 K 3209/87, EFG 1991, 440.

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