Rz. 11
Die Festsetzung eines VZ kommt bei allen Steuern in Betracht, auf die die AO Anwendung findet[1] und für die eine Steuererklärungspflicht (s. Rz. 10) besteht. Sie erfolgt zwar vornehmlich bei Steuern, die laufend die Abgabe von Steuererklärungen oder -anmeldungen vorsehen, kann jedoch auch festgesetzt werden, wenn für die betreffende Steuer nur einmalige Steuererklärungen oder -anmeldungen abzugeben sind, etwa insbesondere bei der Schenkung- oder ErbSt. Zur Festsetzung eines VZ bei den Gemeindesteuern, z. B. Vergnügungssteuer, s. Böttcher, KStZ 1979, 67.
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