Rz. 11

Die Festsetzung eines VZ kommt bei allen Steuern in Betracht, auf die die AO Anwendung findet[1] und für die eine Steuererklärungspflicht (s. Rz. 10) besteht. Sie erfolgt zwar vornehmlich bei Steuern, die laufend die Abgabe von Steuererklärungen oder -anmeldungen vorsehen, kann jedoch auch festgesetzt werden, wenn für die betreffende Steuer nur einmalige Steuererklärungen oder -anmeldungen abzugeben sind, etwa insbesondere bei der Schenkung- oder ErbSt. Zur Festsetzung eines VZ bei den Gemeindesteuern, z. B. Vergnügungssteuer, s. Böttcher, KStZ 1979, 67.

[1] §§ 1, 3 AO; s. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 6b.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge