Rz. 17

Schwager und Schwägerin sind die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie.[1] Das sind die Ehegatten und die Lebenspartner früher in eingetragener Lebenspartnerschaft der Geschwister sowie die Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner. Die Angehörigeneigenschaft bleibt nach Abs. 2 Nr. 1 auch dann erhalten, wenn die verbindende Ehe nicht mehr besteht. Das Gleiche gilt, wenn die Schwägerschaft durch Adoption erloschen ist.[2]

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