Rz. 18

Die Rechtsfolgen der Verletzung der Erklärungspflicht treten unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Erklärungspflichtigen ein. So ist es für die Schätzungsbefugnis nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Stpfl. die Steuererklärungen nicht abgegeben hat.[1]

 

Rz. 19

Die verspätete Abgabe bzw. die Nichtabgabe der Steuererklärung kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO zur Folge haben.[2] Dies gilt nach beiden Fassungen des § 152 AO, da auch diese Bestimmungen nach der Neuregelung des Verspätungszuschlags durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens neu gefasst wurde.

 

Rz. 20

Die Nichtabgabe der Steuererklärung innerhalb der Steuererklärungsfrist gem. § 149 Abs. 2 AO (Rz. 40) bewirkt gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist.[3] Diese Wirkung tritt selbst dann ein, wenn alle entscheidungserheblichen Tatsachen bei der Finanzbehörde aktenkundig sind.[4]

 

Rz. 21

Bei Nichtabgabe der Steuererklärung kann nach h. M. die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren eine Ausschlussfrist nach § 364b AO setzen, die zur Folge hat, dass der Einspruchsführer für ihn günstige Tatsachen und Beweismittel gegen einen Schätzungsbescheid im Einspruchsverfahren nicht mehr geltend machen kann.[5]

 

Rz. 22

Die Nichtabgabe der Steuererklärung kann zudem für den gesetzlichen Vertreter oder Verfügungsberechtigten[6] die Haftung nach § 69 AO begründen[7], da eine Verletzung von steuerlichen Pflichten gegeben ist.

 

Rz. 23

Die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der Steuererklärung kann, abhängig vom Verschulden im Einzelfall, als Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder ggf. als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden.[8] Allerdings kann die Strafbarkeit der Verletzung der Steuererklärungspflicht für Folgezeiträume nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens für vorangegangene Zeiträume entfallen.[9] Die Erklärungspflicht selbst wird hierdurch nicht berührt. Die spätere Abgabe der Steuererklärung kann als "Selbstanzeige" i. S. der §§ 371, 378 AO gewertet werden[10] und eine Ahndung des Fehlverhaltens hindern.[11]

 

Rz. 24

Bei Nichtabgabe der Steuererklärung kann eine Verrechnungsstundung nach § 222 AO ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, da dann die Finanzbehörde nicht prüfen kann, ob der behauptete Gegenanspruch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit besteht.[12]

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