Rz. 8

Der Erklärungspflichtige hat die Erklärungspflicht stets zu erfüllen. Ihm steht hier insbesondere kein Abgabeverweigerungsrecht zu.[1] Besteht allerdings die Gefahr, dass der Stpfl. sich durch die Abgabe der Steuererklärung einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit aussetzt, darf die Abgabe der Steuererklärung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.[2]

 

Rz. 9

Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht ist gem. § 328 AO grds. mit Zwangsmitteln erzwingbar.[3] Die Finanzbehörde ist allerdings zur Anwendung von Zwangsmitteln nicht verpflichtet, sondern kann die Steuerfestsetzung auch aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO vornehmen.[4] Einer vorherigen Erinnerung an die Erklärungspflicht bedarf es nicht.[5] In der Praxis erfolgen gleichwohl regelmäßig Mahnungen, wenn der Abgabepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

 

Rz. 10

Die Steuererklärungspflicht hat der Erklärungspflichtige nicht persönlich zu erfüllen. Er kann sich grundsätzlich nach § 80 AO eines Bevollmächtigten als Erfüllungsgehilfen bedienen.[6] Hierdurch wird aber seine Rechtsstellung als Pflichtenträger nicht berührt.[7] Der Erklärungspflichtige übernimmt zusätzlich die Pflicht zur sachgemäßen Auswahl und Überwachung des Erfüllungsgehilfen.[8] Darüber hinaus hat der Erklärungspflichtige sich schuldhaftes Verhalten des Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.[9] Dies gilt nicht nur nach § 152 Abs. 1 S. 2 AO für die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der Erklärung, sondern für das Besteuerungsverfahren auch hinsichtlich des wahrheitsgemäßen Inhalts.[10]

 

Rz. 11

Der Erklärungspflichtige hat seine Verpflichtung zur Abgabe einer bestimmten Steuererklärung vollständig erfüllt, wenn er der Finanzbehörde die gesetzlich vorgeschriebene formalisierte Auskunft über den Besteuerungstatbestand und seine Bemessungsgrundlage fristgemäß erteilt, sodass diese die Steuer festsetzen bzw. die Besteuerungsgrundlagen feststellen kann. Maßgeblich ist der Eingang der Erklärung bei der zuständigen Finanzbehörde. Der Erklärungspflichtige trägt hierbei das Übermittlungsrisiko.

 

Rz. 12

§ 150 Abs. 1 AO gibt 3 Übermittlungsformen für Steuererklärungen vor.[11] Die Steuererklärung ist demnach auf amtlich vorgeschriebenem Formular als schriftliche Steuererklärung körperlich der Finanzbehörde übermittelt, z. B. auf dem Postweg. Dies gilt indes dann nicht, wenn eine elektronische Übermittlung vorgeschrieben ist oder eine solche Art der Übermittlung freiwillig erfolgt. Zudem kann im Einzelfall auch die mündliche oder konkludente Abgabe zugelassen sein. Ausnahmsweise kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Steuererklärung auch unmittelbar bei der Finanzbehörde mündlich erklärt werden.[12]

 

Rz. 13

Die Angaben in der Steuererklärung sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Die Verletzung des Vollständigkeitsgebots und der Wahrheitspflicht löst zwar steuerrechtlich und straf- bzw. bußgeldrechtliche Rechtsfolgen aus (Rz. 25), hat aber nicht zur Folge, dass die Steuererklärungspflicht als nicht erfüllt anzusehen ist. Wenn allerdings eine gravierende Unvollständigkeit bewirkt, dass aufgrund der Erklärung ein Besteuerungsverfahren gar nicht durchgeführt werden kann, kann dies als "Nichtabgabe" gewertet werden und die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen (Rz. 18) auslösen.[13]

[2] Heuermann, in HHSp, AO/FGO,§ 149 AO Rz. 4a; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 21.
[3] Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 328 AO Rz. 12; s. auch BFH v. 17.1.2003, VII B 228/02, BFH/NV 2003, 594, wonach im Zwangsmittelverfahren nicht zu klären ist, ob die Steuererklärungspflicht besteht; s. aber Rz. 8.
[4] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 149 AO Rz. 18.
[6] Schneider, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 80 AO Rz. 16; wegen der Einschränkung bei der Rechtspflicht zur eigenhändigen Unterschrift s. § 150 AO Rz. 12.
[7] Schneider, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 80 AO Rz. 18; vgl. für den Fall, dass kein Steuerberater zur Mandatsübernahme bereit gewesen sein soll, FG des Saarlandes v. 5.4.2001, 1 K 118/00, Haufe-Index 585019.
[11] Siehe im Einzelnen die Kommentierung bei Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 150 Abs. 1 AO.
[13] BFH v. 6.11.1969, IV 249/64, BStBl II 1970, 168; BFH v. 7.5.1992, V B 162/89, BFH/NV 1993, 141; vgl. für die Wahrung der Antragsfrist bei Einreichung nur des Mantelbogens der ESt-Erklärung innerhalb der Zweijahresfrist FG des Landes Brandenburg v. 14.6.2006, 3 K 956/05, EFG 2006, 1521.

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