Rz. 51
Die Verletzung der Aufbewahrungspflicht durch Vernichtung oder Verlust der Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist (s. Rz. 48) hat, wie die Verletzung der Buchführungspflicht selbst, zur Folge, dass die Buchführung nicht als ordnungsmäßig anerkannt werden kann.[1] Der steuerliche Zweck der Buchführung, also die Schaffung von Kontrollunterlagen, ist dann nicht erreicht worden. Die fehlenden Unterlagen können nicht durch andere Beweismittel, z. B. Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, ersetzt werden.[2] Die fehlende maschinelle Auswertbarkeit von Daten allein berechtigt indes die Finanzverwaltung noch nicht zu Schätzung, wenn die Buchführung ansonsten ordnungsgemäß ist.[3]
Rz. 52
Das Fehlen der Unterlagen hat notwendig die Konsequenz, dass die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO zu schätzen sind.[4] Die Verletzung der Aufbewahrungspflicht bewirkt für die Beweislage im Besteuerungsverfahren nicht, dass aufgrund eines reduzierten Beweismaßstabs von einer Steuerhinterziehung ausgegangen werden kann.[5]
Rz. 53
Die Verletzung der Aufbewahrungspflicht kann u. U. als Vorbereitungshandlung für den Straftatbestand der Steuerhinterziehung[6] den Tatbestand der Steuergefährdung[7] erfüllen. Die vorzeitige Vernichtung der Buchführungsunterlagen kann u. U. als Urkundenunterdrückung[8] geahndet werden und stellt im Fall der Insolvenz ein Vergehen dar.[9]
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