Rz. 5

Zulässig ist eine Kassen-Nachschau nach § 146b Abs. 1 S. 1 AO zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.[1] In den Anwendungsbereich fallen dabei alle Kassen eines Stpfl.[2], die sich im Inland befinden.[3] Dabei unterliegt nach § 146b Abs. 1 S. 2 AO ausdrücklich auch der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 1 AO der Prüfung. Die Prüfung eines anderen Kassensystems bzw. u. U. die Prüfung einer elektronischen Kasse im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den GoBD kann aber nur Gegenstand einer allgemeinen Außenprüfung nach § 193 AO sein.[4] Der Kassen-Nachschau unterliegen hierbei neben computergestützten Kassen aber auch etwa App-Systeme, Waagen mit Registrierfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und auch offene Ladenkassen.[5]

Weitergehende Voraussetzungen für die Anwendung der Kassen-Nachschau normiert das Gesetz nicht. Demnach liegt die Auswahl der Stpfl., bei denen sie durchgeführt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzverwaltung.[6] Allerdings wird man davon auszugehen haben, dass eine Anwendung "ins Blaue hinein" nicht ermessensgerecht ist. Es müssen für eine sachgerechte Ermessensausübung Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kasse nicht ordnungsgemäß geführt wird.[7] Beispiele dürften vor allem inhabergeführte kleinere Betriebe mit einem hohen Bargeldanteil an den Umsatzerlösen sein. Hinzu können weitere Gründe treten, etwa Kontrollmaterial, festgestellte Mängel bei der vorherigen Prüfung, aber auch reine Zufallsstichproben erscheinen im Einzelfall zulässig.[8]

 

Rz. 6

Die Kassen-Nachschau muss durch den betrauten Amtsträger erfolgen.[9] Problematisch kann dabei im Einzelfall durchaus die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des betrauten Amtsträgers sein. Vor allem stellt sich die Frage, wer entscheidet, dass ein Amtsträger im jeweiligen Einzelfall als betraut anzusehen ist. Wenn der Gesetzgeber unter betraut "zuständig" verstanden haben sollte, ist unverständlich, warum er nicht vom allgemein verständlichen Begriff des zuständigen Amtsträgers spricht. In seinem Anwendungsschreiben zu § 27b UStG führt der BMF aus, dass alle mit der Festsetzung und Erhebung der USt betrauten Amtsträger befugt sind, die Umsatzsteuer-Nachschau durchzuführen.[10] Es stellt sich die Frage, wer der entsprechende Amtsträger im Rahmen der Kassen-Nachschau sein soll. Soll dies der Bearbeiter im Veranlagungsbezirk sein? Oder der Betriebsprüfer, der nur nicht im Rahmen einer Außenprüfung aktiv wird? Dieser verfügt gewiss über das Wissen, eine Nachschau durchzuführen, seine Zuständigkeit oder Betrautheit erscheint indes fraglich.

 

Rz. 7

Fraglos zu fordern haben wird man, dass sich der betraute Amtsträger, der zur Durchführung der Kassen-Nachschau erscheint, vor Beginn der Nachschau zu legitimieren hat. Dies geschieht durch die Vorlage seines Dienstausweises.[11] Ferner wird zu verlangen sein, dass der Amtsträger nachweist, dass er mit der Durchführung der Nachschau im konkreten Fall betraut ist. Da es einer Prüfungsanordnung oder Ähnlichem nicht bedarf, kann der Nachweis in jeder geeigneten Art und Weise erfolgen. Allein sinnvoll erscheint allerdings, dass dies durch die Vorlage eines schriftlichen Verwaltungsakts erfolgt. Eine Verletzung der Verpflichtung zur Vorlage des Dienstausweises wird allerdings nicht zu einem Verwertungsverbot führen.[12]

[1] AEAO zu § 146b AO Nr. 1.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146b AO Rz. 10.
[3] Märtens, in Gosch, AO/FGO, § 146b AO Rz. 7.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146b AO Rz. 9.
[5] Vgl. AEAO zu § 146b AO Nr. 1 Satz 2; zu Sachverhalten in denen die Finanzverwaltung eine Kassen-Nachschau in Erwägung ziehen dürfte, Bieschick, Die Kassen-Nachschau, DB 2018, 2390, 2392.
[6] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 146b Rz. 2.
[7] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146b AO Rz. 14.
[8] S. auch Mittelhammer, in Zugmaier/Nöcker, AO, § 146b AO Rz. 9f.
[9] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146b AO Rz. 11.
[10] BMF v. 23.12.2002, IV B 2 – S 74/20 – 415/02, BStBl I 2002, 1447, Tz. 3.
[11] So ausdrücklich zur Umsatzsteuer-Nachschau auch BMF v. 23.12.2002, IV B 2 – S 74/20 – 415/02, BStBl I 2002, 1447, Tz. 4; auch AEAO zu § 146b AO Nr. 5 S. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146b AO Rz. 16.
[12] So auch Bieschick, Die Kassen-Nachschau, DB 2018, 2390, 2394.

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