Rz. 12

§ 146a Abs. 3 S. 1 AO beinhaltet eine Verordnungsermächtigung für das Bundesfinanzministerium. Dieses wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats und im Einvernehmen mit dem Innenministerium sowie dem Wirtschaftsministerium Folgendes zu bestimmen:

  • Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherungseinrichtung verfügen müssen[1];
  • die Anforderungen, die das Sicherheitsmodul, das Speichermedium, die einheitliche digitale Schnittstelle, die elektronische Aufbewahrung der Aufzeichnungen, die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen zur Sicherstellung der Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit der elektronischen Aufzeichnungen, den Beleg und die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtungen erfüllen müssen.[2]
 

Rz. 13

Die Erfüllung der Anforderungen nach § 146a Abs. 3 S. 1 Nr. 2a bis c AO ist nach § 146a Abs. 3 S. 2 AO durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen. Dieses Zertifikat ist fortlaufend aufrechtzuerhalten. Das Bundesamt kann zudem mit der Festlegung von Anforderungen an die technischen Sicherheitseinrichtungen beauftragt werden.

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