Rz. 8

Im Referentenentwurf noch nicht vorgesehen war eine Belegausgabepflicht, die nunmehr in § 146a Abs. 2 AO normiert ist.[1] Hiernach ist seit 2020 derjenige, der die digitale Kasse verwendet, verpflichtet, dem an dem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem Beteiligten zur Verfügung zu stellen.[2]

 

Rz. 9

Allerdings muss der Beteiligte den Beleg nicht mitnehmen.[3] Er kann den Beleg nach der Ausgabe vernichten oder den Unternehmer bitten, dies für ihn vorzunehmen.[4] Der Beleg kann in Papierform oder digital erstellt werden.[5] Die digitale Bereitstellung, die der Zustimmung des Kunden bedarf[6], dürfte aber im Einzelhandel der Ausnahmefall bleiben, da der administrative Aufwand erheblich ist. In der Praxis dürfte bei den Stpfl., die sich bereits bislang gesetzeskonform verhalten haben, gleichwohl aus der Verpflichtung zur Belegausgabe im Regelfall kein wesentlicher Mehraufwand resultieren, zumal das Gesetz in § 146a Abs. 2 S. 2 AO eine Ausnahmeregelung vorsieht, deren Anwendung freilich noch ungeklärt ist (Rz. 10). Verfassungsgemäß ist die Regelung in jedem Fall.[7] Einzelheiten zur Frage, welche Angabe in dem Beleg genannt werden müssen, regelt § 6 der VO zu § 146a AO. Ob die Schaffung einer Belegmitnahmeverpflichtung sinnvoll gewesen wäre, erscheint fraglich. Die Prüfung der Einhaltung einer solchen Verpflichtung erscheint kaum praktikabel und dürfte sich als eine unverhältnismäßige Gängelung von Kunden darstellen.[8]

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146a Rz. 25.
[2] Hierzu auch Bellinger, BBK 2020, 18; AEAO zu § 146a AO Tz. 6.1; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146a Rz. 25ff.
[3] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146a Rz. 26; Bellinger, BBK 2020, 18; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 146a Rz. 12.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146a AO Rz. 11; Märtens, in Gosch, AO/FGO, § 146a AO Rz. 36.
[5] § 6 Satz 3 KassenSichV, AEAO zu § 146a AO Tz. 6.2.ff. zu Einzelheiten.
[6] AEAO zu § 146a AO Tz. 6.3.
[7] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146a AO Rz. 10.
[8] A. A. hierzu Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 146a Rz. 26.

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