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Nach § 144 Abs. 1 AO haben die Aufzeichnungen ausdrücklich gesondert zu erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass ein besonderes Warenausgangsbuch geführt werden muss, es genügt vielmehr jede Form der gesonderten Aufzeichnung der nach § 144 Abs. 3 AO erforderlichen Angaben.[1] Der Aufzeichnungspflichtige ist hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Aufzeichnung frei, da § 144 AO insoweit keine besonderen Vorgaben normiert. Allerdings müssen die allgemeinen Ordnungskriterien der §§ 145, 146 AO beachtet werden. Bei buchführenden gewerblichen Unternehmern genügt es demgemäß, dass sich die erforderlichen Angaben aus dem Inhalt des gesamten Buchführungswerks ergeben. Ausreichend ist ein Warenausgangskonto, wenn i. V. m. dem Beleg alle erforderlichen Angaben feststellbar sind.[2] Im Übrigen wäre nach § 146 Abs. 5 AO auch die geordnete Ablage der Belege oder die Erfassung auf Datenträgern als Aufzeichnung i. d. S. ausreichend.

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