Rz. 6

§ 144 Abs. 3 AO bestimmt die Angaben, die in den Aufzeichnungen zwingend enthalten sein müssen. Die Vorschrift korrespondiert mit § 143 Abs. 3 AO.[1] Folgende fünf Angaben sind vorgeschrieben:

  • Aufzuzeichnen ist der Tag des Warenausgangs, d. h. der Tag, an dem die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware verschafft wird. Zulässig ist die Erfassung auch unter dem Rechnungsdatum.[2]
  • Aufzuzeichnen sind der Name (Firma) und die Anschrift des Abnehmers.[3] Die Verpflichtung ist nur bei zutreffenden Angaben erfüllt.[4] Der Unternehmer ist demgemäß verpflichtet, sich in Zweifelsfällen Gewissheit über die Richtigkeit des Namens und der Anschrift des Abnehmers zu verschaffen.[5] Der Unternehmer darf die Angaben des Abnehmers nicht generell ungeprüft übernehmen.
  • Anzugeben ist die handelsübliche Bezeichnung der Ware.[6] Hier ist die Verwendung von Sammelbezeichnungen ausreichend.[7] Eine nähere Konkretisierung der Warenart oder eine Aufgliederung nach Warengruppen ist nicht vorgeschrieben[8], sofern die Identifizierbarkeit der Ware gewährleistet ist (s. Rz. 4).
  • Anzugeben ist der Preis der Ware bzw. die Unentgeltlichkeit der Veräußerung.[9] Preis i. d. S. ist das unmittelbar für die Ware aufzuwendende Entgelt[10] zuzüglich der USt. Die besondere Aufzeichnungspflicht bezieht sich nicht auf die Warenlieferungskosten, z. B. Fracht oder Versicherung.
  • Anzubringen ist ein Hinweis auf den Beleg, sodass die Einzelheiten des Erwerbsgeschäfts weiter verfolgt werden können.[11]
[1] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 143 AO Rz. 13; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 144 Rz. 7; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 144 AO Rz. 8.
[3] § 144 Abs. 3 Nr. 2 AO; eine Postfachanschrift dürfte als ausreichend anzusehen sein, da der BFH dies nunmehr auch im Rahmen des Vorsteuerabzugs für ausreichend erachtet, BFH v. 21.6.2018, V R 25/15, BFH/NV 2018, 1053 und BFH v. 21.6.2018, V R 28/16, BFH/NV 2018, 1055.
[4] FG Baden-Württemberg v. 16.12.1992, 14 K 33/91, EFG 1993, 277.
[5] FG Berlin v. 13.10.1987, V 91/85, EFG 1988, 273.

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