Rz. 6
§ 144 Abs. 3 AO bestimmt die Angaben, die in den Aufzeichnungen zwingend enthalten sein müssen. Die Vorschrift korrespondiert mit § 143 Abs. 3 AO.[1] Folgende fünf Angaben sind vorgeschrieben:
- Aufzuzeichnen ist der Tag des Warenausgangs, d. h. der Tag, an dem die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware verschafft wird. Zulässig ist die Erfassung auch unter dem Rechnungsdatum.[2]
- Aufzuzeichnen sind der Name (Firma) und die Anschrift des Abnehmers.[3] Die Verpflichtung ist nur bei zutreffenden Angaben erfüllt.[4] Der Unternehmer ist demgemäß verpflichtet, sich in Zweifelsfällen Gewissheit über die Richtigkeit des Namens und der Anschrift des Abnehmers zu verschaffen.[5] Der Unternehmer darf die Angaben des Abnehmers nicht generell ungeprüft übernehmen.
- Anzugeben ist die handelsübliche Bezeichnung der Ware.[6] Hier ist die Verwendung von Sammelbezeichnungen ausreichend.[7] Eine nähere Konkretisierung der Warenart oder eine Aufgliederung nach Warengruppen ist nicht vorgeschrieben[8], sofern die Identifizierbarkeit der Ware gewährleistet ist (s. Rz. 4).
- Anzugeben ist der Preis der Ware bzw. die Unentgeltlichkeit der Veräußerung.[9] Preis i. d. S. ist das unmittelbar für die Ware aufzuwendende Entgelt[10] zuzüglich der USt. Die besondere Aufzeichnungspflicht bezieht sich nicht auf die Warenlieferungskosten, z. B. Fracht oder Versicherung.
- Anzubringen ist ein Hinweis auf den Beleg, sodass die Einzelheiten des Erwerbsgeschäfts weiter verfolgt werden können.[11]
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