Rz. 1

§ 139d AO beinhaltet die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zu erlassen, die organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses sowie weitere Einzelheiten zur Vergabe und Löschung der Identifikationsmerkmale und zur Übermittlung der Daten zwischen den Meldebehörden und dem BZSt enthält. Nach der Gesetzesbegründung sind darin insbes. Regelungen aufzunehmen, die sicherstellen, dass mittels des Identifikationsmerkmals ein unbefugter Zugriff auf Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, ausgeschlossen bleibt.[1]

 

Rz. 2

Eine weitere Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung findet sich in Art. 97 § 5 EGAO. Nach S. 1 dieser Regelung bestimmt das BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung des Identifikationsmerkmals. Hintergrund dieser Ermächtigung ist der Umstand, dass zunächst nicht beurteilt werden konnte, wann die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Datenaustausch zwischen den Meldebehörden und dem BZSt für die Bearbeitung der Mitteilungen sowie für die Zuteilung des Identifikationsmerkmals geschaffen sein würden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung bedurfte deshalb einer gesonderten Regelung.

Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf dagegen keiner Zustimmung des Bundesrats, weil diesbezüglich allein der Geschäftsbereich des BMF betroffen ist.[2]

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