Rz. 34

Eine Rücknahme wegen sachlicher Unzuständigkeit braucht nur in den Fällen zu erfolgen, in denen keine Nichtigkeit[1] eintritt. Zu den Folgen örtlicher Unzuständigkeit vgl. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO, § 127 AO. Zugleich darf der Fehler in der Zuständigkeit nicht gem. § 127 AO unbeachtlich sein. Eine Rücknahme ist nur möglich, wenn die Behörde selbst sachlich unzuständig ist, nicht jedoch, wenn in der sachlich zuständigen Behörde ein unzuständiger Beamter den Verwaltungsakt erlassen hat[2]; in diesen Fällen ist der Verwaltungsakt der Behörde zuzurechnen und nicht rechtswidrig.

[2] Z. B. ein nach der Geschäftsverteilung mit der Sache nicht befasster Sachbearbeiter statt Sachgebietsleiter oder Vorsteher; vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 118 AO Rz. 18.

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