Rz. 43

Nach § 12 S. 2 Nr. 8 AO bilden auch Bauausführungen und Montagen eine Betriebstätte, wenn die weiteren Voraussetzungen, die in § 12 S. 2 Nr. 8 AO genannt sind, vorliegen. Bauausführungen und Montagen finden häufig auf Gelände oder in Räumen statt, in denen der Unternehmer nur vorübergehend tätig ist, in denen er keine "festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen" i. S. d. S. 1 unterhält und über die er keine eigene Verfügungsmacht hat. Nr. 8 erweitert also, bei Vorliegen der weiteren, insbesondere zeitlichen Voraussetzungen, den Begriff der Betriebstätte auf Fälle, die nach S. 1 keine Betriebstätten wären. Konstituierend für den Begriff der Betriebstätte ist in diesen Fällen allein die Dauer der Bauausführung oder Montage[1].

Andererseits begründen feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen im Rahmen von Bauausführungen oder Montagen, die eine untergeordnete Bedeutung haben[2].

 

Rz. 44

Die Begriffe "Bauausführungen" und "Montagen" beschreiben zwei unterschiedliche Tätigkeiten, die sich nur in Randbereichen überschneiden; sie sind daher selbstständige, voneinander unterschiedene Begriffe[3].

Bauausführungen sind alle Arbeiten im weitesten Sinn, die zur Errichtung von Hochbauten (Errichtung von Häusern und anderen Gebäuden) oder Tiefbauten (Straßenbau, Brückenbau, Erdarbeiten, Verlegung von Versorgungsleitungen usw.) ausgeführt werden[4]. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob es sich um Haupt- oder Nebenleistungen handelt. Nicht nur Arbeiten zur Errichtung eines Gebäudes sind Bauausführungen, sondern alle damit zusammenhängenden Arbeiten, wie Gerüstarbeiten, Einfügen von Fenstern und Türen, Beleuchtung, Heizung, Anstriche usw. Zu den Bauausführungen zählen auch Einrichtung und Abbruch der Baustelle.[5] Keine Bauausführungen sind Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten.

Zum Beginn und Ende der Baubetriebstätte gelten die Ausführungen in Rz. 45 entsprechend.

 

Rz. 45

Montagen sind alle Tätigkeiten, die in ihrem wesentlichen Gehalt das Aufstellen von Sachen oder das Zusammenfügen von Einzelteilen zu einer Sache umfassen[6]. Eine Montage liegt bei einem Umbau- oder Einbau von Einzelteilen zu einem Ganzen vor.[7] Es kann sich um sog. Baumontage handeln (Montagearbeiten, die mit Hoch- oder Tiefbauarbeiten zusammenhängen), dann besteht eine Überschneidung mit dem Begriff der Bauausführungen. Montage kann aber auch unabhängig von Bauarbeiten vorliegen, z. B. Montage von Maschinen oder anderen Betriebsvorrichtungen. Eine Montagebetriebstätte begründen aber nur Handlungen, die im Rahmen des Zusammenfügens der Einzelteile wesentlich sind; nur unwesentliche Tätigkeiten genügen nicht. So kann es unwesentlich sein, wenn die ausgeführten Montagearbeiten nur in Schweißarbeiten bestehen[8]. Nicht unter den Begriff der Montage fallen Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten.[9]

Die Montage beginnt mit der Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeit am Ort der Montage.[10] Dazu gehört nicht die Anlieferung der zu montierenden Teile; dies gehört zum Bereich der Lieferung, nicht der Montage.[11] Die Montage, und damit die Betriebstätte, beginnt mit der Ankunft derjenigen Personen am Montageort, die die Montage durchführen sollen, und zwar auch dann, wenn diese Personen vorerst nur Vorbereitungsarbeiten (z. B. Prüfung, ob die Montage nach den Verhältnissen des Montageorts ordnungsgemäß begonnen werden kann) durchführen[12]. Auch die Errichtung eines Planungsbüros ist ausreichend.

Die Montage endet nicht schon mit der vollständigen Errichtung der zu montierenden Anlage, sondern erst mit endgültigem Abschluss der Arbeit, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem die Werkvertragsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllt ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist dies regelmäßig der Zeitpunkt der förmlichen Abnahme[13]; erst mit diesem Zeitpunkt steht regelmäßig fest, dass der Besteller das Werk als vertragsgerecht akzeptiert und keine weiteren Montagehandlungen mehr erforderlich sind. Testlauf, Inbetriebnahme und Optimierung einer montierten Maschine sowie Einweisung des Personals gehören dann zur Montage, wenn diese Arbeiten unter Mitwirkung des Un ternehmers und im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Abnahme durchgeführt werden. Wirkt der Unternehmer dagegen an der Abnahme vertragsgemäß nicht mit, endet die Montagebetriebstätte bereits mit der Abreise des mit der Montage betreuten Personals[14]. Diese Regeln gelten auch dann, wenn innerhalb dieses Zeitraums Arbeiten vorgenommen werden, die nicht mehr zur Montage i. e. S. gehören, etwa Reparatur- und Gewährleistungsarbeiten im Zusammenhang mit der Abnahme[15].

Nicht zur Montage gehört auch die Lieferung der Einzelteile, die zusammenzufügen sind; die Liefergewinne bilden also nicht Teil des Gewinns der Montagebetriebstätte[16]. Ebenfalls keine Montagen bilden untergeordnete Hilfsleistungen zu Montagen[17] sowie Einzelleistungen, die nicht in dem Zusammenfügen von vorgefertigten Teilen bestehen[18].

 

Rz. 46

Keine Bauausführung oder Montage ist reine Planungs- und Überwachungstätigkeit, soweit es sich nicht um P...

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