Rz. 46

Die Abkommen enthalten meist eine Verpflichtung entsprechend Art. 26 Abs. 2 OECD-Musterabkommen DBA 2014[1], alle aufgrund innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen geheim zu halten und nur den mit der Besteuerung einschließlich des Steuerstrafverfahrens befassten Stellen und Personen zugänglich zu machen. Diese wiederum dürfen die Informationen nur zu den angegebenen Zwecken verwenden. Eine Gewährleistung der Geheimhaltung der erteilten Auskünfte im ersuchenden Staat wird im Übrigen auch von § 15 Abs. 1 EUAHiG und Art. 16 Abs. 1 u. 2 der EU-Amtshilferichtlinie gefordert.[2] Die Informationen, die an den ersuchenden oder den ersuchten Staat weitergeleitet werden, unterliegen in aller Regel dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Für eine Weitergabe dieser Daten bedarf es folglich einer Öffnungsklausel. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung dann zulässig, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Die in nationales Recht transformierten DBA/TIEA sowie das multilaterale Übereinkommen sind ebensolche Gesetze wie das EUAHiG.

Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass nur solche Informationen gegeben werden dürfen, die der Besteuerung bzw. dem Steuerstrafverfahren oder ähnlichen Verfahren dienen. Außerdem ist hiermit bestimmt, dass die empfangenen Informationen auch dann nicht für außersteuerliche Zwecke offenbart oder verwertet werden dürfen, wenn dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist. Wie andere Staaten ohne besonderes Steuergeheimnis die Informationen nicht weitergeben dürfen, erlauben auch nicht Ausnahmen zu § 30 AO eine Weitergabe. Diese ist nur nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig. Eine Information der Sozialversicherungsträger und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften nach § 31 AO oder bestimmter öffentlich-rechtlicher Körperschaften und anderer Stellen (meist Sozialversicherungsträger) nach § 31a AO zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Sozialbetrügereien ist daher z. B. nicht zulässig. Dies ist innerhalb der EU nach § 15 Abs. 2 EUAHiG anders, wenn der andere Mitgliedstaat einwilligt.

[1] Vgl. Rz. 24.
[2] Vgl. dazu BMF v. 23.11.2015, BStBl I 2015, 928, Nr. 1.6.2.

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