Rz. 32

Ein Amtshilfeersuchen an eine ausländische Finanzverwaltung ist meist nur dann verständlich, wenn ihm mehr oder weniger umfangreiche Grund- oder Rahmeninformationen beigefügt werden, für die die Auskünfte erbeten werden. Diese Angaben verstoßen nicht gegen das Steuergeheimnis, da sie nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO befugt sind. § 117 Abs. 1 AO bezieht sich zwar für die Inanspruchnahme von Amtshilfe auf die Maßgabe des deutschen Rechts, also auch auf das Steuergeheimnis des § 30 AO. Die Einholung der Auskunft und die dafür erforderlichen Angaben dienen jedoch in den hier in Betracht kommenden Fällen stets einem Verfahren i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO. Dennoch ist die deutsche Finanzverwaltung nicht frei in der Übermittlung solcher Angaben. § 117 Abs. 3 Nr. 2 und 4 AO müssen hier entsprechend angewendet werden. Die sich aus § 117 Abs. 3 Nr. 2 AO[1] ergebende Verpflichtung zur Geheimhaltung ist durchweg durch entsprechende Klauseln in den DBA gegeben, bei ihrem Fehlen ist sie im Einzelfall zu fordern. Der Schutz insbesondere der Handels-, Industrie-, Gewerbe- und Berufsgeheimnisse sowie der Geschäftsverfahren muss über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 117 Abs. 3 Nr. 4 AO und der Regelungen in den DBA[2] hinaus auch dann gewährleistet sein, wenn die deutsche Finanzverwaltung Informationen nicht als Auskünfte, sondern als Rahmen eines Ersuchens geben will. Das ergibt bereits der Grundgedanke, der zum Vorsehen des Geheimnisschutzes in § 117 Abs. 3 AO und in den DBA geführt hat.[3] Im Übrigen unterliegen alle Angaben, die die deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem Auskunftsaustausch erhalten, dem Steuergeheimnis des § 30 AO.[4]

[1] Entsprechend Art. 26 Abs. 2 OECD-Musterabkommen DBA 2014.
[2] Entsprechend Art. 26 Abs. 3c OECD-Musterabkommen DBA 2014.
[3] Vgl. dazu Rz. 11f., 15f..

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge