Rz. 13

Wenn die ersuchte Behörde aus rechtlichen Gründen dazu außer Stande ist, darf sie Amtshilfe nicht leisten, auch wenn sie es wollte. Bei Leistung der Amtshilfe in diesem Fall würde die ersuchte Behörde rechtswidrig handeln. Dies gilt insbesondere, wenn die angeforderte Hilfsmaßnahme selbst bereits offenkundig rechtswidrig ist. Das gilt auch, wenn die ersuchte Behörde für die Tätigkeit sachlich oder örtlich nicht zuständig ist, da die Zuständigkeiten durch das Amtshilfeverfahren nicht erweitert werden.[1]

 

Rz. 14

Für die Rechtmäßigkeit der angeforderten Hilfe ist das Recht der ersuchten Behörde maßgebend.[2] Diese hat daher zu prüfen, ob die Durchführung der Amtshilfe durch sie in der geforderten Weise rechtmäßig ist.[3] Dagegen ist für die Zulässigkeit der Maßnahme der ersuchenden Behörde, die durch die Amtshilfe ermöglicht und verwirklicht werden soll, die ersuchende Finanzbehörde verantwortlich[4], nach deren Recht sich auch die Zulässigkeit richtet.[5] Die ersuchte Behörde ist daher zur Prüfung insoweit nicht verpflichtet. Sie ist hierzu allerdings berechtigt.[6]

Da die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Amtshilfe bei der ersuchenden Behörde verbleibt, ist diese auch verantwortlich für etwaige Konsequenzen einer rechtswidrigen Amtshilfe, beispielsweise eine Haftung. Die Annahme einer Prüfpflicht durch die ersuchte Behörde in jedem Fall ginge daher zu weit.[7]

 

Rz. 15

Eine rechtliche Schranke für die Hilfeleistung kann sich aus einer Gesetzesvorschrift ergeben, die entweder § 111 AO oder die Aufhebung der Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 105 Abs. 1 AO ausschließt. Hier ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu nennen.[8] Aber auch zahlreiche andere Gesetze sehen wie § 105 Abs. 2 AO Ausnahmen zu der nach § 105 Abs. 1 AO aufgehobenen Schweigepflicht öffentlicher Stellen vor.[9] Dagegen tritt das allgemeine Amtsgeheimnis hinter der Amtshilfepflicht zurück. Eine Amtshilfe scheidet allerdings auch aus, wenn sie dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde. Die Amtshilfepflicht ist nach § 111 Abs. 5 AO i. V. m. § 106 AO entsprechend eingeschränkt.

 

Rz. 16

Weder die DSGVO noch das BDSG[10] stehen demgegenüber der Amtshilfe entgegen. § 1 Abs. 3 BDSG bestimmt zwar, dass seine Vorschriften denen des VwVfG vorgehen, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Eine entsprechende Regelung zur AO fehlt, sodass über den Vorrang des § 1 Abs. 3 BDSG für die AO die §§ 111ff. AO vorgehen. Für das Steuergeheimnis gibt § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO die Befugnis zur Amtshilfe an eine Finanzbehörde, sofern dies für Zwecke der Besteuerung erforderlich ist.

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 112 AO Rz. 9.
[6] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 112 AO Rz. 6.
[7] A. A. Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 112 AO Rz. 62.
[9] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 105 AO Rz. 4.
[10] Bundesdatenschutzgesetz i. d. F. v. 23.6.2021, BGBl. I 2021, 1858.

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