Rz. 12
Die Amtsverschwiegenheit der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst wird durch den Grundsatz der Amtshilfe im Verhältnis unter den Behörden aufgehoben. Amtshilfeverweigerungsrechte ergeben sich allerdings aus § 112 Abs. 2, 3 AO. Die besonderen Verpflichtungen u. a. der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank und der Staatsbanken zur Verschwiegenheit gelten nach § 105 Abs. 1 AO nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen, bei denen einzelne Behörden ähnliche Verschwiegenheitspflichten wie die Finanzbehörden mit dem Steuergeheimnis haben, die auch gegenüber § 105 AO wirken.[1] Nach § 111 Abs. 5 AO gilt diese Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht auch für die Amtshilfepflicht.
Die abweichende Regelung des § 105 Abs. 2 AO für das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gilt ebenfalls für die Amtshilfe.
Nach § 111 Abs. 5 AO i. V. m. § 106 AO darf die Finanzbehörde auf Amtshilfeleistung nicht bestehen, wenn die für die ersuchte Behörde zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass die Hilfe dem Wohl des Bundes bzw. des Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.
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