Rz. 12

Die Amtsverschwiegenheit der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst wird durch den Grundsatz der Amtshilfe im Verhältnis unter den Behörden aufgehoben. Amtshilfeverweigerungsrechte ergeben sich allerdings aus § 112 Abs. 2, 3 AO. Die besonderen Verpflichtungen u. a. der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank und der Staatsbanken zur Verschwiegenheit gelten nach § 105 Abs. 1 AO nicht für ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenüber den Finanzbehörden. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen, bei denen einzelne Behörden ähnliche Verschwiegenheitspflichten wie die Finanzbehörden mit dem Steuergeheimnis haben, die auch gegenüber § 105 AO wirken.[1] Nach § 111 Abs. 5 AO gilt diese Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht auch für die Amtshilfepflicht.

Die abweichende Regelung des § 105 Abs. 2 AO für das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gilt ebenfalls für die Amtshilfe.

Nach § 111 Abs. 5 AO i. V. m. § 106 AO darf die Finanzbehörde auf Amtshilfeleistung nicht bestehen, wenn die für die ersuchte Behörde zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklärt, dass die Hilfe dem Wohl des Bundes bzw. des Landes erhebliche Nachteile bereiten würde.

[1] Vgl. für die Ausnahmen die Erl. bei Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 105 AO sowie die Aufzählung bei Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 105 AO Rz. 2.

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