Rz. 1

Der dem im früheren § 15 Abs. 1 StAnpG entsprechende Begriff der Geschäftsleitung ist steuerlich von Bedeutung, da im Steuerrecht vielfach an den Ort der Geschäftsleitung angeknüpft wird.[1] Vor allem ist der Ort der Geschäftsleitung neben dem Ort des Sitzes[2] für die Frage der unbeschränkten KSt- und VSt-Pflicht (Letztere für Vz vor 1997) der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von Bedeutung[3], die ErbSt-Pflicht dieser Gebilde[4] sowie primär für die örtliche Zuständigkeit der Steuern vom Einkommen und Vermögen maßgebend.[5] Eine ausländische Kapitalgesellschaft z. B. ist daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihre Geschäftsleitung im Inland liegt.[6] Aber auch für die örtliche Zuständigkeit der ErbSt[7], der GrESt[8], der VersSt[9] und der FeuerschSt[10] sowie in einer Reihe anderer Regelungen wird steuerlich auf den Ort der Geschäftsleitung abgestellt.[11]

 

Rz. 2

Die Stätte der Geschäftsleitung ist nach § 12 S. 2 Nr. 1 AO eine Betriebsstätte, sodass § 10 AO mittelbar auch bei allen betriebsstättenbezogenen Vorschriften Bedeutung erlangen kann. Jeder Stpfl., der nicht natürliche Person ist, muss einen Ort der Geschäftsleitung haben.[12] Deswegen ist z. B. der Ort der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft im Inland anzunehmen, wenn diese im Ausland nicht wirtschaftlich tätig ist und damit auch über keine Geschäftsausstattung verfügt, vielmehr ihre Geschäfte lediglich über eine inländische Niederlassung abschließt und auch den wesentlichen Teil ihrer Umsätze zuordnet.[13] Die Frage, ob es jeweils nur eine Geschäftsleitung und nicht mehrere geben kann, wird heute nicht mehr einheitlich beantwortet. Während der I. Senat noch in BFH v. 7.12.1994, I K 1/93, BStBl II 1995, 175 (wohl) weiter von der Möglichkeit nur eines Orts der Geschäftsleitung ausging[14], hält er nunmehr mehrere Orte der Geschäftsleitung nebeneinander für möglich.[15] Der IV. Senat schloss sich dem für den Fall mehrerer Geschäftsführer mit gleichwertigen Aufgaben an.[16] Eine Aufspaltung der Geschäftsleitung entspricht auch häufig den Tatsachen, wenn Geschäftsleitungsfunktionen gleichwertig an mehreren Orten ausgeübt werden; eine solche Aufspaltung erscheint im Zeitalter der Globalisierung und des Internet im Einzelfall auch sinnvoll.[17] Sie ist m. E. auch mit dem möglichen Wortsinn des § 10 AO ("der Mittelpunkt") vereinbar[18] und nicht nur de lege ferenda möglich.

[1] Insbesondere § 1 KStG.
[12] BFH v. 7.12.1994, I K 1/93, BStBl II 1995, 175; a. A. Buciek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 10 AO Rz. 29.
[17] Birk, in HHSp, AO/FGO, § 10 AO Rz. 41; Gosch, StBp 1998, 106, 107 f.; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 10 AO Rz. 9; ähnlich Kempermann, FR 1999, 758; a. A. Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rz. 7, sowie Klein/Gersch, AO, 12. Aufl. 2014, § 10 Rz. 3.
[18] A. A. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 10 AO Rz. 9; Buciek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 10 AO Rz. 29 geht davon aus, dann liege (überhaupt) keine Geschäftsleitung vor.

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