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Für die bundesrechtlich geregelten Steuern ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 1 u. 2 GG. Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. Er hat außerdem die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder wenn die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen. Dies gilt z. B., wenn ein Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse besteht oder wenn die Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann[1]

Bundesgesetzlich geregelt sind folgende Steuern:

  • Zölle, die gemäß Art. 4 Nr. 10 ZK Einfuhrabgaben und daher nach § 3 Abs. 3 Steuern i. S. d. Gesetzes sind;
  • Verbrauchsteuern, die nicht nur örtlich sind: BierSt, KaffeeSt, SchaumweinZwSt, TabakSt, MinölSt, bis 31.12.2017: Branntweinmonopolabgabe;
  • Besitzsteuern: ESt, KSt, SolZ, ErbSt, bis 31.12.1996 auch die VST;
  • Verkehrsteuern: FeuerschutzSt, GrESt (hier haben die Länder gem. § 105 Abs. 2a S. 2 GG die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes, KraftfahrzeugSt, Rennwett- und LotterieSt, StromSt, USt, VersicherungSt;
  • Realsteuern: GewSt, GrSt.
[1] Vgl. z. B. die KiSt, die in Form der LKiSt über die Grenzen der Länder hinausreicht; bei ihr schreibt allerdings Art. 137 WRV über Art. 140 GG landesrechtliche Regelungen vor.

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