Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Aufhebung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO gilt auch für einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 4

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Sache streitig, ob der Antragsgegner, das Finanzamt (FA), den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 im Oktober 2008 zu Recht geändert hat und die Vorsteuern aus dem Erwerb zweier Wohnungseigentumseinheiten in Höhe von insgesamt 98.080 DM nicht zum Abzug zugelassen hat. Im vorliegenden Fall beantragt der Antragsteller die Aufhebung der Vollziehung des auf Grund der geänderten Festsetzung nachgezahlten Betrages.

Dem Antrag liegt nach Aktenlage im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Antragsteller war nach den Feststellungen des Amtsgerichtes neben weiteren Beteiligten Gesellschafter der 1996 gegründeten ... GmbH (GmbH), die einer Mitteilung des Amtsgerichtes ... zufolge am 03. September 2002 von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist. Im März 2000 hat der Antragsteller von der Gesellschaft zwei vermietete Objekte (Wohnungseigentum) für insgesamt 600.000 DM erworben. In dem notariellen Kaufvertrag wird unter anderem ausgeführt:

“Soweit Verkäufer nachweist, dass auf einzelne Leistungen die gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen ist, so ist diese vom Käufer zusätzlich an Verkäufer zu zahlen“.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 übersandte der Antragsteller dem früheren Geschäftsführer der GmbH unter anderem eine Rechnung mit Datum vom 09. März 2000 über den Verkauf der beiden Objekte zuzüglich 13.000 DM für Einbauküchen und Einrichtungen, in der Umsatzsteuer in Höhe von 98.080 DM gesondert ausgewiesen ist, mit der Bitte diese Rechnung zu unterschreiben und zurückzusenden, was dieser auch getan hat.

Im Januar 2003 hat der Antragsteller eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr abgegeben, die zu einer Nachzahlung führte und somit einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand. Im Februar 2004 gab der Antragsteller eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 ab, in der Vermietungsumsätze aus den beiden Objekten enthalten und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf den Kaufpreis als Vorsteuer in Abzug gebracht worden ist. Nach Einreichung der Rechnung hat das FA der berichtigten Erklärung im Mai 2004 zugestimmt und das sich daraus ergebene Guthaben an den Antragsteller ausgezahlt.

Im Dezember 2006 leitete die für den Antragsteller zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Steuerhinterziehung durch die Abgabe der berichtigten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine wirksame Option gemäß § 9 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) durch die vom Antragsteller vorbereitete und im Februar 2004 übersandte Rechnung für die beiden Objekte nicht mehr möglich gewesen sei, weil die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht gewesen sei. Nachdem die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden war, hat das FA den Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 geändert und die abzugsfähigen Vorsteuern um 98.080 DM gekürzt.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgemäß Einspruch eingelegt, diesen näher begründet, den das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 30. August 2011, auf deren Begründung Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgemäß erhobene Klage (Az: 4 K 185/11), zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, dem Antragsteller stehe der vom FA versagte Vorsteuerabzug aus der Rechnung der GmbH zu. Es habe im Streitjahr infolge der erfolgten Option ein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch stattgefunden und eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegen. Dass lediglich eine Zweitausfertigung der Rechnung vorgelegt werden könne, stehe dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, da die Originalrechnung bereits im Jahr 2000 erteilt worden sei. Im Übrigen lägen auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erfolgte Bescheidänderung nicht vor. Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid habe das FA die Vorschrift des § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) angeführt. Da der Antragsteller die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 im Jahr 2003 abgegeben habe, beginne die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2003 und habe am 31. Dezember 2007 geendet. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist sei jedoch der Vorbehalt der Nachprüfung, unter dem die Steuerfestsetzung zunächst gestanden habe, kraft Gesetzes entfallen. Da keine Anhaltspunkte für das Eingreifen einer anderen Änderungsvorschrift erkennbar und von dem FA auch nicht geltend gemacht worden seien, sei der angefochtene Bescheid auch aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Im Hauptsacheverfahren beantragt der Antragsteller demen...

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