FinMin Rheinland-Pfalz, 18.08.1999, S 4540 A - 99 - 002 - 04 - 446

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 GrEStG werden im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz für die nachstehend bezeichneten Erwerbsvorgänge Ausnahmen von der Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG zugelassen:

  1. a) Erwerb von Todes wegen, sofern die Erbfolge durch Erbschein oder öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung nachgewiesen wird.
  2. b) Erwerb geringwertiger Grundstücke oder Erbbaurechte, sofern die Gegenleistung 5.000 DM nicht übersteigt und ausschließlich in Geld oder durch Übernahme bestehender Hypotheken oder Grundschulden entrichtet wird.
  3. c) Erwerbsvorgänge zwischen Personen, die miteinander verheiratet sind.
  4. d) Erwerbsvorgänge zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind. Abkömmlingen stehen Stiefkinder gleich. Verwandten in gerader Linie sowie Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich.
  5. e) Nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfreie Übergänge des Eigentums an Grundstücken von einer Gebietskörperschaft auf eine andere anlässlich der Übertragung der Straßenbaulast nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) oder § 31 Landesstraßengesetz (LStG).
  6. f) Grundstückserwerb durch die Bundesrepublik Deutschland, durch ein Land oder durch eine Gemeinde (einen Gemeindeverband).
  7. g) Rechtsvorgänge, die nach § 11 Abs. 2 und 3 Gesetz über die Gründung der Deutschen Bahn AG steuerbefreit sind.
  8. h) Umwandlungen der Post-Teilsondervermögen in die Post-Aktiengesellschaft (Art. 3 § 1 Postneuordnungsgesetz – PTNeuOG), die nach Art. 3 § 10 PTNeuOG von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
  9. i) Erbauseinandersetzungen, sofern ein beurkundeter Erwerbsvorgang nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist.

Beim Erwerb eines Grundstücks durch Ehegatten nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand ist nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.

Die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare nach § 18 GrEStG wird durch die obige Regelung nicht berührt. In allen Zweifelsfällen werden die Finanzämter auf Verlangen der Grundbuchämter Unbedenklichkeitsbescheinigungen erteilen.

 

Normenkette

GrEStG § 22 Abs. 1

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