Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff „nahestehende Person” i.S.d. § 1 Abs. 2 AstG. Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1977 bis 1980, 1983 bis 1986 der … Projekt-AG &. Co. KG

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG muß eine „dritte Person” sowohl an einer Person als auch an dem Stpfl. wesentlich beteiligt sein. Ein Kommanditist kann schon deshalb nicht „dritte Person” sein, weil ihm über § 15 EStG die Einkünfte unmittelbar zugerechnet werden. Als Beteiligungsobjekte kommen deshalb nur juristische Personen in Betracht.

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.12.1997; Aktenzeichen I B 96/97)

 

Tenor

Die Vollziehung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide der Projekt-AG & Co. KG für 1977 bis 1980, 1983 bis 1986 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 17.07.1996 wird bei einen Monat nach Zustellung des Urteils in der Hauptsache XII 583/96 ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zurechnungen nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) vorzunehmen sind. Antragsteller sind die Erben nach dem am 02.08.1986 verstorbenen

Die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide sind ergangen für die … Projekt AG & Co. KG in … (nachfolgend: AGRO). Die AGRO war durch …, einen Bruder des …, gegründet worden. Am 01.01.1970 hatte … sein Import-Export-Einzetunternehmen in eine KG eingebracht, deren Komplementär zunächst nur er selbst war. Am 22.07.1976 trat die … Beteiligungs-GmbH an die Stelle von … als einzige Komplentärin in die KG ein und … wurde mit einer Einlage von 362.500,00 DM Kommanditist. Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der … GmbH war von 1976 bis 1980 ausschließlich … Zu dieser Zeit trat auch … als weiterer Kommanditist mit einer Einlage von 137.500,00 DM in die Gesellschaft ein. … schied mit Vertrag vom 10.12.1980 unter Übertragung seiner Einlage auf … zum 01.01.1980 aus der Gesellschaft aus. An die Stelle der … Beteiligungs-GmbH trat als Komplementärin zum 01.07.1981 die … AGRO Projekt-AG in …, deren Grundkapital von 1.000.000,00 DM … und … zu gleichen Teilen treuhänderisch für … hielten. Die Firma lautete nun … AGRO Projekt AG & Co. KG (AGRO). Zum 20.12.1984 trat die AGRO Verwaltungs-GmbH an die Stelle der AGRO Projekt AG als Komplementärin ein, so daß die Firma nun … AGRO Projekt GmbH & Co. KG lautete. Am 22.03.1988 wurde die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

… war im Jahre 1967 in die Schweiz nach … übergesiedelt. Einen Wohnsitz im Inland unterhielt er bis zu seiner Festnahme im Jahre 1986 nicht. In der Schweiz betätigte sich … außer im Bereich der Hühnerzucht insbesondere mit Grundstücksgeschäften. Außerdem entwickelte er Kontakte zu großen Geflügel- und agroindustriellen Betrieben in allen Teilen der Welt und gründete verschiedene Firmen, die sich im landwirtschaftlichen Bereich betätigten. … war außerdem an verschiedenen Kapitalgesellschaften beteiligt, die ebenfalls derartige Geschäfte zum Gegenstand hatten. Er war außerdem Gründer, Gesellschafter und Geschäftsführer der in … Schweiz ansässigen Firma … International AG (im folgenden: Kl). Die Kl beschäftigte durchschnittlich 5–7 Angestellte.

Die Kl erhielt in den Jahren 1978 bis 1984 Großaufträge aus arabischen Staaten, die die Erstellung von Geflügelstahlanlagen zum Gegenstand hatten. Nach den zugrundeliegenden Verträgen war die Kl als Generalunternehmer verpflichtet, schlüsselfertige Stallanlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen. Sie beauftragte hierfür die AGRO als Sub-Unternehmerin, deren Sitz in … war. Zur Finanzierung der Projekte nahm die Kl Darlehen bei verschiedenen Banken auf. Außerdem war die Kl aus den von den Auftraggebern bereitgestellten Akkreditiven als Gläubiger berechtigt. Die AGRO leistete nach § 2 des Vertrages mit der Kl ihren Beitrag zu den Geschäften, indem sie unter Einsatz ihres technischen Know How und ihrer Erfahrungen aus Lieferungen von Hallen zur Massentierhaltung die Angebote ausarbeitete, zu deren Abgabe die Kl aufgefordert hatte. Daneben übernahm die AGRO auch den Einkauf, soweit dieser nicht von der Kl selbst durchgeführt wurde, und das Handlung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie an dem einzelnen Geschäft beteiligt war oder nicht. Der AGRO wurde das ausschließliche Recht eingeräumt, sämtliche aufgrund der Angebote bestellten Hallen für Tierhaltung zu liefern, und zwar als Unterlieferant (Sub-Unternehmer) der Kl. Sie erhielt als Unterlieferant eine Marge von 5 v. H. des Warennettowertes. Daneben wurden bei der AGRO entstehende Kosten für Verpackung und Vorfrachten gesondert vergütet.

Beschäftigt waren bei der AGRO durchschnittlich 30 bis 35 Personen.

Im Rahmen einer Außenprüfung, die in der Zeit von Dezember 1983 bis Mai 1988 bei der AGRO durchgeführt wurde, gelangte der Prüfer zu der Feststellung, daß es sich bei der Kl lediglich um eine Domizilgesellschaft ohne eigenen Ge...

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