Die Finanzverwaltung äußert sich zur Höhe des Gewinnaufschlags nicht konkret. Angesichts dieser sehr vagen Vorgaben überrascht es kaum, dass die Zahlen, die für Gewinnaufschläge genannt werden, sehr stark voneinander abweichen. Dabei ist besonders bemerkenswert, dass auf den Umfang der zugrunde liegenden Kosten nicht eingegangen wird. In der Praxis werden i. d. R. keine direkt vergleichbaren Gewinnaufschläge von fremden Dritten vorliegen, da Unternehmen nicht verpflichtet sind, ihre Aufschlagssätze und ihre Kalkulationsschemata zu veröffentlichen und die Finanzverwaltung aufgrund des Steuergeheimnisses die Verhältnisse von fremden Dritten – auch in anonymisierter Form – dem Stpfl. nicht offenbaren darf. Die Vorschläge zur Bestimmung des Gewinnaufschlags in der Literatur[1] reichen vom inneren oder äußeren Betriebsvergleich über die Eigenkapitalrendite und die Preisbildungsvorschriften für öffentliche Aufträge bis hin zu festen Gewinnprozentsätzen.[2]

Ein in der Praxis weit verbreiteter Richtwert ergibt sich aus dem früheren sog. Kontroll- und Koordinierungsstellenerlass des BMF.[3] Danach sollte für inl. Kontroll- und Koordinierungsstellen von ausl. Konzernen ein Gewinnaufschlag von 5 bis 10 % der Kosten der Kontroll- bzw. Koordinierungsstelle als angemessen anzusehen sein. Dies ist jedoch zu pauschal. Vielmehr muss ein enger Bezug zu den übernommenen Funktionen und Risiken hergestellt werden, sodass ggf. auch deutlich höhere Aufschlagsätze anzuwenden sind. Diese können etwa aus Geschäften mit fremden Dritten hergeleitet werden, bei denen sowohl die Marktpreise als auch die Kosten bekannt sind. Dies setzt jedoch eine Vergleichbarkeit der Verhältnisse (einschließlich der übernommenen Funktionen und Risiken) voraus.

[1] Zu einer Übersicht dieser Vorschläge z. B. Lahodny-Karner, Schriften zum Österreichischen Abgabenrecht, Bd. 26, 1988, 133ff. m. w. N.
[2] Eine solche Regelung wird z. B. in Brasilien eingesetzt, wo ein einheitlicher Aufschlagssatz von 20 % verwendet wird; Mattos, Intertax 1998, 223.
[3] BMF v. 24.8.1984, IV C 5 – S 1300 – 244/84, BStBl I 1984, 458.

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