Die steuerlichen Konsequenzen des Einsatzes von Holdinggesellschaften hängen einerseits davon ab, ob eine inl. oder eine ausl. Holding besteht, andererseits von der Rechtsform der Holding. Grundsätzlich gelten jedoch keine Sonderregelungen für die steuerliche Behandlung von Holdinggesellschaften. Vielmehr müssen sie die allgemeinen Anforderungen bei der Besteuerung (insbesondere von Dividenden, Lizenzen und Zinsen) beachten. Ergänzend ist zu prüfen, inwieweit Maßnahmen eines Staats gegen "missbräuchliche Gestaltungen" zur Anwendung kommen. Dies gilt z. B. für die Frage, ob eine ausl. Holdinggesellschaft steuerlich überhaupt als Gesellschaft anzuerkennen ist.

Einige Staaten versuchen, die Ansiedlung von Holdinggesellschaften durch besondere Maßnahmen zu fördern. Hierbei ist zu prüfen, ob die – regelmäßig sehr unterschiedlichen – Voraussetzungen erfüllt werden (können). Ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit dies zu evtl. Steuermehrbelastungen in einem anderen Staat führt. Hinsichtlich der Begünstigungen sind sowohl besonders niedrige Steuersätze als auch Vorteile bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage (etwa einer sehr pauschalen Gewinnermittlung) möglich.

Hierbei sind die entstehenden steuerlichen Auswirkungen sowohl aus der Sicht des Ansässigkeitsstaats der Holding zu analysieren, als auch aus der Perspektive der einzelnen Tochtergesellschaften. So ist es z. B. denkbar, dass die Frage, wie die Finanzierung der Tochtergesellschaften durch die Holding zu gewährleisten ist, in großem Umfang von steuerlichen Regelungen zur Begrenzung der (Gesellschafter-)Fremdfinanzierung[1] abhängt. Entsprechendes kann z. B. für die Qualifikation von bestimmten Finanzierungsformen als Eigen- oder Fremdkapital gelten. Insoweit ist eine umfassende Analyse der entstehenden Be- und Entlastungen auf den einzelnen Ebenen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit entsprechenden Unsicherheitsgraden und steuerlichen Risiken vorzunehmen.

[1] Vgl. für die Bundesrepublik Deutschland die Regelungen zur Zinsschranke in § 4h EStG und ggf. ergänzend in § 8a KStG.

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