FinMin Baden-Württemberg, 30.09.1997, S 4400/5

Bei Rechtsgeschäften zur Vermeidung einer Umlegung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs – sog. freiwillige Baulandumlegung – wird teilweise wie folgt verfahren:

Die Umlegungsteilnehmer übertragen Grundstücke auf eine von ihnen in Form einer BGB-Gesellschaft gegründete Umlegungsgemeinschaft. Nach Durchführung der Umlegung werden die neugebildeten Grundstücke von der Umlegungsgemeinschaft wiederum auf die Umlegungsteilnehmer übertragen.

Für die Grundstücksübertragung auf die Umlegungsgemeinschaft ist die GrESt gem. § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG i.H. des Anteils nicht zu erheben, zu dem der einzelne Umlegungsteilnehmer am Vermögen der Umlegungsgemeinschaft beteiligt ist. Dieser Anteil entspricht i.d.R. dem Verhältnis des Werts seines auf die Umlegungsgemeinschaft übertragenen Grundstücks zum Wert aller die Umlegungsmasse bildenden Grundstücke.

Sofern zwischen den Grundstücken ein räumlicher Zusammenhang besteht, bilden sie nach der Übertragung auf die Umlegungsgemeinschaft nur noch ein Grundstück i.S. des § 2 Abs. 3 GrEStG. Durch das Umlegungsgebiet verlaufende Straßen heben einen räumlichen Zusammenhang nicht auf.

Für die Übertragung eines im Umlegungsverfahren durch Teilung neu entstandenen Grundstücks auf den einzelnen Umlegungsteilnehmer ist deshalb gem. § 7 Abs. 2 GrEStG GrESt insoweit nicht zu erheben, wie der Wert dieses Grundstücks dem Wert des Anteils entspricht, mit dem der Umlegungsteilnehmer am Vermögen der Umlegungsgemeinschaft beteiligt ist.

Ist das durch den Umlegungsteilnehmer erworbene, im Umlegungsverfahren neu entstandene Grundstück teilweise aus dem eigenen, in die Umlegungsmasse eingebrachten Grundstück gebildet worden, ist außerdem – unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG – weder für den Grundstückserwerb aus der Umlegungsmasse noch für die Übertragung dieses Grundstücksanteils auf die Umlegungsgemeinschaft die anteilige GrESt zu erheben.

Praxis-Beispiel

Beispiele: 1. Ein Umlegungsteilnehmer hat ein 210 qm großes Grundstück in eine Umlegungs-GbR eingebracht. Er ist mit 1 % am Gesellschaftsvermögen (= 21.000 qm großes Gesamtgrundstück) beteiligt. Der Grundbesitzwert für das eingebrachte Grundstück wurde mit 42.000 DM festgestellt. Der Grundbesitzwert für das von der Umlegungs-GbR zugeteilte Grundstück beträgt nach gesonderter Feststellung 46.000 DM. Der Verkehrswert des Gesamtgrundstücks – und damit das Vermögen der Gesellschaft – beträgt (21.000 qm × 300 DM =) 6,3 Mio. DM.

Dem Umlegungsteilnehmer wurde von der Umlegungs-GbR ein 230 qm großes Grundstück gegen eine entsprechende Ausgleichszahlung für die Mehrfläche von 20 qm zugeteilt.

2. Wie zu 1., aber hinsichtlich 30 qm liegt ein Rückerwerb i.S. des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor.

Lösung:

Grundstücksübertragung auf die Umlegungs-GbR zu 1. zu 2.
Bemessungsgrundlage für die Einbringung des Grundstücks (= Grundbesitzwert § 8 Abs. 2 GrEStG) 42.000 DM 42.000 DM
- Rückerwerb i.S. des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG (anteiliger Grundbesitzwert)   - 6.000 DM
verbleiben 42.000 DM 36.000 DM
- Anteil des Grundbesitzwerts, auf den aufgrund des § 5 Abs. 2 GrEStG GrESt nicht zu erheben ist (1 %) - 420 DM - 360 DM
= Anteil des Grundbesitzwerts, auf den GrESt. zu erheben ist 41.580 DM 35.640 DM
GrESt (3,5 %) 1.455 DM 1.247 DM
Grundstücksübertragung auf den Umlegungsteilnehmer zu 1. zu 2.
Bemessungsgrundlage Grundbesitzwert in % von 46.000 DM, da der Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage beruht 46.000 DM 46.000 DM
- Rückerwerb (anteiliger Grundbesitzwert)   - 6.000 DM
verbleiben 46.000 DM 40.000 DM
- Anteil der Bemessungsgrundlage, für den nach § 7 Abs. 2 GrEStG GrESt nicht zu erheben ist, entsprechend dem Verhältnis des Werts der Beteiligung an der GbR (1 % von 6,3 Mio. DM = 63.000 DM) zum Verkehrswert des Teilgrundstücks (69.000 DM)    
zu 1. 63.000    
69.000 von 46.000 (aufgerundet) - 42.000 DM  
zu 2. 63.000    
69.000 von 40.000 (aufgerundet)   - 36.522 DM
verbleiben 4.000 DM 3.478 DM
Freigrenze gem. § 3 Nr. 1 GrEStG 5.000 DM 5.000 DM
GrESt 0 DM 0 DM

Da der verbleibende Betrag in beiden Fällen die Freigrenze von 5.000 DM nicht übersteigt, ist aufgrund des § 3 Nr. 1 GrEStG GrESt nicht zu erheben.

Dieser Erlaß ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen und tritt an die Stelle des Erlasses vom 10.5.1990, S 4400 - 7 a/79 (entspricht FinMin Rheinland-Pfalz vom 10.5.1990, S 4400/S 4514 A - 447).

 

Normenkette

GrEStG § 7 Abs. 2

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