Rz. 220

Die Kerntaxonomie beinhaltet alle Positionen für alle Rechtsformen, wobei im Einzelfall nur die Positionen auszufüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen (bzw. bei bestimmten Rechtsformen vorliegen können). Für folgende Branchen bestehen gesonderte Branchentaxonomien, die im Folgenden jedoch nicht weiter behandelt werden:

  • Kreditinstitute, Versicherungen, einschließlich Pensionsfonds i. S. d. § 112 Abs. 1 VAG, und Zahlungsinstitute (sog. Spezialtaxonomien),
  • Wohnungsunternehmen, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegedienstleister, kommunale Eigenbetriebe (Ergänzungstaxonomien).[1]
 

Rz. 221

Aufgrund der Novellierung des HGB durch das am 28.12.2012 in Kraft getretene Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) enthielt erstmals die Kerntaxonomie 5.2 eine der GuV-Gliederung des § 275 Abs. 5 HGB angepasste Struktur der Kerntaxonomie. Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB dürfen die Taxonomiestruktur für Kleinst-Kapitalgesellschaften jedoch nur dann anwenden, wenn sie auch im handelsrechtlichen Jahresabschluss entsprechend von den jeweiligen Erleichterungen des § 275 Abs. 5 HGB für Kleinstkapitalgesellschaften Gebrauch machen. Die wesentlichen Besonderheiten der Kerntaxonomie der GuV-Rechnung für Kleinstkapitalgesellschaften sind unter Rz. 255 ff. dargestellt.

 

Rz. 221a

Das BMF-Schreiben[2] veröffentlichte das aktualisierte Datenschema der Taxonomien in der Version 6.0. Diese Version der Kerntaxonomie enthielt umfangreichere Änderungen gegenüber den Vorversionen der E-Bilanz, was sich bereits in der höheren Ganzzahl der Versionsnummer der Kerntaxonomie dokumentiert.[3] Wesentliche Änderungen der Kerntaxonomie 6.0 gegenüber der Vorversion 5.4 waren die Berücksichtigung der sich aufgrund des BilRUG ergebenden Anforderungen sowie die Integration der für die Kreditvergabe durch Kreditinstitute zusätzlich erforderlichen Informationen in den Datensatz (sog. ELBA-Projekt = Elektronische Bilanzabgabe). Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts können die Kredit beantragenden und in Anspruch nehmenden Unternehmen nach einem einheitlichen branchenübergreifenden Standard elektronisch die Bilanzen und sonstigen für die Kreditvergabe und -überwachung benötigten Informationen den Kreditinstituten zur Verfügung stellen. Der Vorteil für die Kreditinstitute liegt in der automatisierten Analyse von Abschlussdaten zum Zwecke der Kreditvergabeentscheidung. Mit dem BMF-Schreiben vom 16.5.2017[4] wurde die Kerntaxonomie-Version 6.1 vom 1.4.2017 veröffentlicht. Diese war grundsätzlich für die elektronische Übermittlung der E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2017 beginnen (Wirtschaftsjahr 2018 bzw. Wirtschaftsjahr 2018/19). Im Vergleich mit dem Übergang auf die Kerntaxonomie 6.0 waren mit dem Übergang zur Kerntaxonomie-Version 6.1 vergleichsweise geringe Änderungen verbunden, so insbesondere die Synchronisierung der umsatzsteuerlichen Untergliederung der "Umsatzerlöse" mit den Angaben in der Umsatzsteuererklärung, die zu einigen Ergänzungen führte, die Einfügung eines zusätzlichen Postens in der Aufgliederung der Abschreibungen[5] oder auch die Ausdifferenzierung der Pflichtangaben zu den Positionen des Finanz- und Beteiligungsergebnisses.[6]

Während die Kerntaxonomie 6.2 in Bezug auf die GuV-Rechnung nur zu vergleichsweise kleineren Änderungen im Vergleich zur Vorversion der Kerntaxonomie führte[7]

, traten durch die mit dem BMF-Schreiben vom 1.4.2019[8] veröffentlichte Kerntaxonomie 6.3 etwas größeren Änderungen im GuV-Modul ein, da zahlreiche Taxonomie-Positionen für Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Investment- und Spezial-Investmentanteilen ergänzt[9] und für eine Reihe handelsrechtlicher GuV-Posten in der Kerntaxonomie Auffangpositionen geschaffen wurden.

Die Kerntaxonomie 6.4 brachte für die GuV-Rechnung folgende eher kleinere Änderungen mit sich:

  • eigenes Mussfeld für den "Abzugsbetrag nach § 6b Abs. 3 EStG" als Unterposition zum Summenmussfeld "außerplanmäßige Abschreibungen, Sonderabschreibungen und sonstige Abzüge",
  • Änderungen der Mussfelder im Zusammenhang mit den Steuerumlagen an Organgesellschaften,
  • die konsequente Zerlegung von sog. hybriden Berichtspositionen, welche bislang sowohl "übrige" als auch "nicht zugeordnete" Positionen enthielten, in 2 getrennte Positionen sowie
  • die Einrichtung zusätzlicher Auffangpositionen unterhalb der Position "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens, außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen".[10]

    Die Kerntaxonomie 6.5 führte in Bezug auf die GuV zu keinen wesentlichen Änderungen. Mit der zur elektronischen Übermittlung von Datensätzen für die nach dem 31.12.2022 beginnenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahre (freiwillige Anwendung bereits für die nach dem 31.12.2021 beginnenden Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahre) anzuwendende Kerntaxonomie 6.6 wurden insbesondere eine Reihe von Aufgliederungen in der Kerntaxonomie zu den Umsatz...

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