(1)[1] 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2 000 500 20
10 000 1 000 21
25 000 3 000 29
50 000 5 000 38
200 000 15 000 132
500 000 30 000 198
über 500 000 50 000 198

3Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020:

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro 35 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro um ... Euro
2 000 500 18
10 000 1 000 19
25 000 3 000 26
50 000 5 000 35
200 000 15 000 120
500 000 30 000 179
über 500 000 50 000 180

3Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

 

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Justizkostenund des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021). Anzuwenden ab 01.01.2021.

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