Eine grenzüberschreitende Umwandlung liegt nach der Definition der FRL vor, wenn die beteiligten Gesellschaften in 2 oder mehreren Mitgliedsstaaten der EU ansässig sind[1] oder der Sitz einer SE von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt wird.[2] Die Richtlinie ist auf Fusionen, Spaltungen, Einbringungen und den Anteilstausch anwendbar. Diese Übertragungsvorgänge ähneln dabei jenen des deutschen Umwandlungssteuerrechts.

Eine Fusion ist danach definitionsgemäß die Übertragung des gesamten Vermögens unter Auflösung (ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft) durch eine Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.[3] Die Gesellschaftsrechte sind dabei dem Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft zu gewähren. Daneben wir die Übertragung des gesamten Vermögens (unter Auflösung ohne Abwicklung) auf den Anteilseigner erfasst. Dies entspricht im Wesentlichen einer Verschmelzung ("side-stream und up-stream") nach deutschem Recht.

Eine Spaltung liegt vor, wenn eine Gesellschaft (unter Auflösung ohne Abwicklung) das gesamte Vermögen auf 2 oder mehrere (neue oder bereits bestehende) Gesellschaften gegen Gewährung von Anteilen an ihren Gesellschafter überträgt.[4] Bei einer Abspaltung werden nur ein oder mehrere Teilbetriebe übertragen.[5] Dies entspricht nach deutschem Verständnis im Wesentlichen einer Aufspaltung.

Bei einer Einbringung wird ein Betrieb oder Teilbetrieb in eine andere Gesellschaft eingebracht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an die übertragende Gesellschaft(er).[6] Auch nach deutschem Recht ist dieser Vorgang als Einbringung zu qualifizieren.

Bei einem Austausch von Anteilen wird eine Beteiligung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen und dadurch eine Anteilsmehrheit erworben oder verstärkt.[7]

Sofern eine bare Zuzahlung geleistet wird, darf diese 10 % des Nennwerts der Anteile nicht übersteigen. Nach deutschem Recht handelt es sich dabei um einen Anteilstausch.

Liegen bei der jeweiligen Umwandlung die Voraussetzungen der FRL vor, dürfen die stillen Reserven im Rahmen der Umwandlung nicht besteuert werden. Voraussetzung ist, dass die übernehmende Gesellschaft die Buchwerte auch für die Folgebilanzierung übernimmt.[8] Ebenfalls nicht zu einer Realisierung stiller Reserven darf es aufgrund der Gewährung der Anteile an der übernehmenden Gesellschaft kommen.[9]

Nicht erfasst von der FRL werden nach der Auffassung des BFH allerdings die stillen Reserven in den Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft bei einer Abwärtsverschmelzung, da es sich dabei nicht um übertragenes Vermögen i. S. d. FRL handeln soll.[10]

[1] Art. 1 Buchst. a) FRL.
[2] Art. 1 Buchst. b) FRL.
[3] Art. 2 Buchst. a) FRL
[4] Art. 2 Buchst. b) FRL.
[5] Art. 2 Buchst. c) FRL.
[6] Art. 2 Buchst. d) FRL.
[7] Art. 2 Buchst. e) FRL.
[8] Art. 5 Abs. 3 FRL.
[9] Art. 8 FRL.

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