Rz. 5

Die Vorschrift ist mehrfach erheblich geändert und erweitert worden. Durch G. v. 24.3.1999[1] wurde der Begriff des Spekulationsgeschäfts durch den der privaten Veräußerungsgeschäfte ersetzt. Zudem wurden die Fristen bei Grundstücksgeschäften von bisher 2 Jahren auf 10 Jahre, bei den übrigen Wirtschaftsgütern von 6 Monaten auf ein Jahr verlängert. Durch G. v. 22.12.1999[2] wurde die Neufassung geändert. Der gerade erst eingefügte S. 2 in Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Einbeziehung von hergestellten Gebäuden) wurde erneut erweitert. In Abs. 3 S. 3 wurde der anzusetzende Wert durch den angesetzten Wert ersetzt, um eine gesetzgeberische Fehlleistung zu beseitigen. Nach Abs. 1 S. 5 werden nunmehr auch Einlagen in das Betriebsvermögen und verdeckte Einlagen als Veräußerungsvorgänge erfasst; die Ermittlung des Veräußerungsgewinns und seine zeitliche Erfassung wurden in § 23 Abs. 3 S. 2 bis 6 EStG geregelt.

 

Rz. 5a

Durch G. v. 14.8.2007 (UntStReformG 2008)[3] wurde in § 32d EStG i. V. m. § 43 Abs. 5 EStG die Abgeltungsteuer von 25 % auf Kapitaleinkünfte ab Vz 2009 eingeführt. Der Kreis der abzugspflichtigen Kapitalerträge ist dabei erheblich erweitert worden, indem bisher in § 23 EStG geregelte Besteuerungstatbestände in § 20 EStG überführt wurden, was zugleich zu einer Einschränkung der Tatbestände des § 23 EStG geführt hat. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen fallen ab Vz 2009 nicht mehr unter § 23 EStG, sondern werden ohne zeitliche Beschränkung von § 20 Abs. 2 EStG n. F. erfasst. Der Veräußerung gleichgestellt sind nach § 20 Abs. 2 S. 1 EStG n. F. die Einlösung, Rückzahlung und verdeckte Einlage.

 

Rz. 5b

Ebenfalls nicht mehr unter § 23 EStG fallen Gewinne aus Termingeschäften und aus der Veräußerung von als Termingeschäften ausgestalteten Finanzinstrumenten (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 EStG n. F.) sowie Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EStG n. F.). Diese Neuregelungen führen zu erheblichen, teilweise redaktionellen Änderungen des § 23 EStG.

 

Rz. 6

 
Überblick über die Änderungen des § 23 EStG durch G. v. 14.8.2007 (UntStReformG 2008)[4]
Fassung bis Vz 2008 Fassung ab Vz 2009 Inhaltliche Änderungen
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Wegfall der Besteuerung der Wertpapierveräußerungsgeschäfte; nunmehr § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2, 3 weggefallen Verwendungsreihenfolge nunmehr in § 20 Abs. 4 S. 7 EStG
  Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 neu Verlängerung der Behaltensfrist auf 10 Jahre für bewegliche Wirtschaftsgüter als Einkunftsquelle
Abs. 1 S. 1 Nr. 3 weggefallen ersatzlos weggefallen
Abs. 1 S. 1 Nr. 4 weggefallen Wegfall der Besteuerung von Termingeschäften; nunmehr § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG
Abs. 1 S. 3 Abs. 1 S. 3 Streichung der Termingeschäfte; nunmehr § 20 Abs. 4 S. 6 EStG
Abs. 2 S. 2 weggefallen nunmehr Vorrang des § 17 EStG vor § 20 Abs. 2 EStG
Abs. 3 S. 1 Abs. 3 S. 1 redaktionelle Anpassung
Abs. 3 S. 5 weggefallen nunmehr § 20 Abs. 4 S. 5 EStG
Abs. 3 S. 6 Abs. 3 S. 5 Erhöhung der Freigrenze auf 600 EUR
Abs. 3 S. 7 Abs. 3 S. 6 keine Änderung
Abs. 3 S. 8 Abs. 3 S. 7 keine Änderung
Abs. 3 S. 9 Abs. 3 S. 8 keine Änderung
  Abs. 3 S. 9, 10 neu erweiterter Verlustausgleich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen bis 2013, aufgehoben jetzt S. 7, 8 (vgl. Rz. 7c, 160)
 

Rz. 7

§ 23 EStG ist nach § 52 Abs. 39 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 22.12.1999[5] auf Veräußerungsgeschäfte i. S. d. Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31.12.1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht (§ 23 Abs. 1 S. 1 EStG). § 23 Abs. 1 S. 5 EStG ist erstmals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.1999 vorgenommen werden. Dagegen ist § 23 Abs. 3 S. 4 EStG auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Stpfl. das Wirtschaftsgut nach dem 31.7.1995 angeschafft und veräußert oder nach dem 31.12.1998 fertiggestellt und veräußert hat (§ 52 Abs. 39 S. 3 EStG a. F.). Im Übrigen gilt diese Fassung des § 23 EStG gem. § 52 Abs. 1 EStG für Vz ab 1999.

 

Rz. 7a

Die Neuregelung des § 23 EStG i. d. F. des G. v. 14.8.2007 (UntStReformG 2008)[6] gilt grundsätzlich erstmals ab Vz 2009. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. dieses Gesetzes ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31.12.2008 aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 24.3.1999[7] ist letztmalig auf Veräußerungen von vor dem 1.1.2009 erworbenen Wirtschaftsgütern oder auf vor dem 1.1.2009 abgeschlossene Termingeschäfte anzuwenden (§ 52a Abs. 11 S. 3 bis 6 EStG).

 

Rz. 7b

Durch das G. v. 8.12.2010 (JStG 2010)[8] wurde in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der neue S. 2 eingefügt und ab Vz 2011 (§ 52 Abs. 31 S. 1 EStG) die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs aus der Besteuerung herausgenommen. Der bisherige S. 2 wurde S. 3.

 

Rz. 7c

Durch das...

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