Rz. 114

Nach § 18 Abs. 3 EStG gehört der Veräußerungsgewinn zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, wenn er erzielt wird bei der Veräußerung

  • eines Betriebsvermögens im Ganzen, das der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit dient;
  • eines selbstständigen Teils des Betriebsvermögens (eines Teilbetriebs);
  • eines Anteils am Betriebsvermögen (Mitunternehmeranteil);
  • einer 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.

Der Veräußerung gleichgestellt ist die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit. Gewinne aus der Veräußerung oder Betriebsausgabe werden gem. § 18 Abs. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 4, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigt besteuert.

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