Rz. 30

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen, wobei zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung gehören.

 

Rz. 31

Während das EStG bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb den Begriff "Gewerbebetrieb" in § 15 Abs. 2 EStG definiert, beinhaltet § 13 EStG für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft keine Definition des Begriffs "Land- und Forstwirtschaft". § 13 EStG umschreibt die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte in Form einer beispielhaften Aufzählung. Eine abschließende Regelung beinhaltet § 13 EStG nicht. Nach der Rspr. ist unter Land- und Forstwirtschaft die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse zu verstehen.[1] Dabei gelten als Boden auch Substrate und Wasser (R 15.5 Abs. 1 S. 2 EStR 2012). Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils vor dem Hintergrund des herkömmlichen Begriffsinhalts nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden.[2] Ein derartiges Begriffsverständnis ermöglicht es, den Begriff "Land- und Forstwirtschaft" an die sich ständig ändernden tatsächlichen Verhältnisse in der Land- und Forstwirtschaft anzupassen. Erfasst werden nicht nur typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, sondern z. B. auch die Entsorgung von Klärschlamm, die Kompostierung von pflanzlichen Abfällen, die Pilzzucht in Kellern oder die Teichwirtschaft. Gleiches gilt auch für die Zucht neuer Pflanzensorten einschließlich der Lizenzeinnahmen aus der Überlassung geschützter Pflanzensorten zur Fremdvermehrung.[3] Von daher erzielt ein Land- und Forstwirt unter Heranziehung von § 15 Abs. 2 S. 1 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn er mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig eine selbstständige Tätigkeit ausübt, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt.[4]

Rz. 32 einstweilen frei

 

Rz. 33

Selbstständigkeit liegt vor, wenn die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko müssen bestehen. Eine weisungsgebundene Abhängigkeit zu einem Dritten darf nicht gegeben sein.

 

Rz. 34

Nachhaltigkeit verlangt eine subjektiv auf Wiederholung angelegte Tätigkeit. Die Anforderungen allerdings, die an eine nachhaltige Bewirtschaftung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft zu stellen sind, bestimmen sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. So kann z. B. bei kleineren Forstbetrieben mit nur wenigen Altersklassen, bei denen zwischen Aufforstung und Holzernte mehrere Jahre ohne Bewirtschaftungsmaßnahmen und Ernteerträge liegen, eine nachhaltige Bewirtschaftung, auch über eventuelle Eigentümerwechsel hinaus, vorliegen. Die Nachhaltigkeit ergibt sich in diesen Fällen aus der steten Hinnahme des Holzzuwachses.[5]

 

Rz. 35

Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr ist gegeben, wenn die jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Leistungen oder Erzeugnisse äußerlich erkennbar Dritten gegen Entgelt zugänglich gemacht werden.[6] Eine Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr liegt z. B. auch bei entgeltlichen land- und forstwirtschaftlichen Leistungen nur Angehörigen gegenüber vor.[7] Gleiches gilt, wenn der Land- und Forstwirt auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung Leistungen nur gegenüber einem Kunden erbringt, sofern die Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Teilnahme am Markt entspricht.[8] Nicht ausreichend ist die Produktion von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen nur für den Eigenbedarf.

 

Rz. 36

Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach einer Mehrung des Betriebsvermögens in Gestalt eines Totalgewinns (Rz. 385ff.) bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.[9] Die Gewinnerzielungsabsicht kann nach § 13 Abs. 7 i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 3 EStG Nebenzweck der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sein. Nicht ausreichend ist nach § 13 Abs. 7 i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 2 EStG das Streben nach einer durch die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit verursachten Steuerersparnis.

 

Rz. 37

An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es in den Fällen der Liebhaberei (Rz. 372ff.). Sie ist gegeben, wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und deshalb unter Berücksichtigung seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nachhaltig nicht mit Gewinn arbeiten kann.[10] Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen wegen der geringen Nutzfläche Erträge nur in solcher Höhe erzielt werden können, wie sie i. d. R. auch ein privater Gartenbesitzer für Eigenbed...

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