Rz. 18

Das UmwStG ist lex specialis zu den Normen, die grundsätzlich eine Besteuerung durch den Ansatz des gemeinen Werts auslösen würden (z. B. § 12 KStG).[1]  Durch das UmwStG wird entgegen seines Wortlauts keine eigenständige Steuer für Unternehmensumstrukturierungen begründet. Vielmehr enthält das UmwStG Regelungen, die als Sondervorschriften der steuerlichen Folgen für die EStG, die KStG und die GewStG gelten. Auf steuerliche Folgen weiterer Steuerarten (z. B. USt, GrESt) nimmt das UmwStG keinen Bezug, weil das Steuersubjekt für diese Steuerarten erst mit der Eintragung ins Handelsregister wechselt.[2]  Für diese Steuerarten werden oftmals eigenständige Regelungen im Falle von Umstrukturierungen getroffen (so z. B. § 1 Abs. 1a UStG, § 6a GrEStG).[3]  Die besonderen Regelungen des UmwStG, wie die steuerrechtliche Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 UmwStG bei Einbringung gilt nur für die Ertragsteuern, nicht aber für sonstige Steuerarten.[4]

[1] Haase, in Haase/Hruschka, UmwStG, Einleitung, Rz. 40.
[2] Hörtnagel, in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, 8. Aufl., UmwStG, Einführung, Rz. 23; Möhlenbrock, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, UmwStG, Einführung, Rz. 151.
[3] Haase, in Haase/Hruschka, UmwStG, Einleitung, Rz. 41.
[4] Demuth, in Eisgruber, UmwStG, 2. Aufl., § 24 Rz. 271.

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