Rz. 56

Für Zwecke der Ermittlung des Übernahmeergebnisses fingiert § 5 Abs. 3 S. 1 UmwStG – außerhalb der Bilanz – die Überführung der im Betriebsvermögen gehaltenen Anteile an der übertragenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers. Zu einer tatsächlichen Einlage kommt es nicht. Anzuwenden ist § 5 Abs. 3 S. 1 UmwStG unabhängig davon, ob sich ein Übernahmegewinn oder -verlust ergibt.[1]

 

Rz. 57

Die als überführt geltende Beteiligung ist nach § 5 Abs. 3 S. 1 UmwStG mit dem Buchwert, erhöht um frühere steuerwirksame Teilwertabschreibungen, soweit sie nicht zwischenzeitlich rückgängig gemacht worden sind, und um frühere steuerwirksame Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, anzusetzen.[2] Buchwert ist dabei der Wert, mit dem der Gesellschafter die Anteile an der übertragenden Körperschaft in seinem eigenen Betriebsvermögen zum steuerlichen Übertragungsstichtag bilanziert hat. Werden die Anteile in einem ausl. Betriebsvermögen gehalten, ist auf den nach inl. Grundsätzen ermittelten Buchwert abzustellen.[3]

 

Rz. 58

Nach § 5 Abs. 3 S. 2 UmwStG ist auf den Gewinn, der sich aus der Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung bzw. der Abzüge nach § 6b EStG bzw. der ähnlichen Abzüge ergibt, § 4 Abs. 1 S. 3 UmwStG[4] entspr. anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die steuerwirksame Rückgängigmachung in dem Betriebsvermögen zu erfolgen hat, aus dem die Anteile an der übertragenden Körperschaft zum steuerlichen Übertragungsstichtag als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt gelten.[5]

 

Rz. 59

Das Ausscheiden der Beteiligung an der übertragenden Körperschaft aus dem abgebenden Betriebsvermögen ist im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 3 S. 1 UmwStG steuerneutral. Ein laufender Aufwand in Höhe des Buchwerts entsteht nicht.[6] Steuerlich relevante Auswirkungen können sich nur aus der Rückgängigmachung früherer steuerwirksamer Teilwertabschreibungen, Abzüge nach § 6b EStG oder ähnlicher Abzüge ergeben.

[3] Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 UmwStG Rz. 45; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 5 UmwStG Rz. 36.
[5] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 5 UmwStG Rz. 37; van Lishaut/Heinemann, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 5 UmwStG Rz. 67; BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 05.11.
[6] Pung, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 5 UmwStG Rz. 47; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 5 UmwStG Rz. 37.

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