Rz. 55

Die Einlageforderungen sind in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft zu erfassen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie eingefordert wurden oder nicht.[1] Von daher gehen sie auch auf den übernehmenden Rechtsträger nach § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG über. Soweit die Einlageforderungen der übertragenden Körperschaft gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger bestehen, gehen diese durch Konfusion unter. Es gilt § 6 UmwStG.[2] Ausstehende Einlagen dürfen allerdings weder das Übertragungs- noch das Übernahmeergebnis beeinflussen.[3] Zum einen ist beim übertragenden Rechtsträger das gezeichnete Kapital um eingeforderte sowie um nicht eingeforderte ausstehende Einlagen zu kürzen, soweit diese nicht vom gezeichneten Kapital nach § 272 Abs. 1 S. 3 HGB abgesetzt wurden.[4] Zum anderen sind beim übernehmenden Rechtsträger die Anschaffungskosten der Anteile am übertragenden Rechtsträger um ausstehende Einlagen unabhängig davon, ob sie eingefordert oder nicht eingefordert sind, entsprechend zu korrigieren.[5]

[2] van Lishaut, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 33.

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