Rz. 18

Neu gefasst wurde § 4 UmwStG durch Gesetz v. 7.12.2006.[1] Die Neufassung gilt nach § 27 Abs. 1 S. 1 UmwStG erstmals für Verschmelzungen von Körperschaften auf Personengesellschaften bzw. natürliche Personen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 12.12.2006 erfolgt ist.[2] Danach wurde § 4 UmwStG mehrfach geändert.

 

Rz. 19

Ergänzt wurde § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG durch Gesetz v. 14.8.2007[3] dahingehend, dass auch ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG nicht von der übertragenden Körperschaft auf das übernehmende Personenunternehmen übergeht. Die Regelung gilt nach § 27 Abs. 5 S. 1 UmwStG erstmals für Verschmelzungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 31.12.2007 erfolgt.

 

Rz. 20

Weitere Änderungen erfolgten durch Gesetz v. 19.12.2008.[4] § 4 Abs. 6 S. 4 UmwStG wurde an den Übergang vom Halb- zum Teileinkünfteverfahren angepasst. Des Weiteren sind Übernahmeverluste nunmehr in voller Höhe der Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG zu berücksichtigen, soweit sie auf Anteile entfallen, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder die von Finanzunternehmen i. S. d. KWG mit dem Ziel des kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben wurden.[5] Schließlich wurde der fehlerhafte Verweis auf § 17 Abs. 2 S. 5 EStG durch den Verweis auf § 17 Abs. 2 S. 6 EStG ersetzt[6] und in § 4 Abs. 7 S. 2 UmwStG die hälftige Steuerbefreiung des Übernahmegewinns in den Fällen des kurzfristigen Eigenhandels von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten und der einbringungsgeborenen Anteile gestrichen. Die Änderungen sind nach § 27 Abs. 8 UmwStG erstmals auf Verschmelzungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2008 liegt.

 

Rz. 21

Durch Gesetz v. 22.12.2009[7] wurde § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG dahingehend ergänzt, dass auch ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG nicht von der übertragenden Körperschaft auf das übernehmende Personenunternehmen übergeht. Die Regelung ist nach § 27 Abs. 10 UmwStG erstmals auf Verschmelzungen anzuwenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag in einem Wirtschaftsjahr liegt, das nach dem 31.12.2009 endet.

 

Rz. 21a

Die letzte Änderung von § 4 UmwStG erfolgte durch Gesetz v. 2.6.2021.[8] § 4 Abs. 5 S. 1 UmwStG wurde aufgehoben. Die Vorschrift betraf auslaufendes Recht. Die Sperrbetragsregelung in § 50c EStG a. F. war bereits durch Gesetz v. 23.10.2000[9] aufgehoben worden. § 4 Abs. 5 S. 1 UmwStG ist nach § 27 Abs. 17 UmwStG weiterhin anzuwenden, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören und mit einem Sperrbetrag i. S. d. § 50c EStG a. F. behaftet sind. Von praktischer Bedeutung ist die Übergangsregelung nicht. Ein Sperrbetrag konnte letztmalig 2001 bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr oder bis zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs 2001/2002 entstehen. Die Sperrbetragsfrist betrug 10 Jahre. Sie ist damit für sämtliche Fälle abgelaufen.

[1] BGBl I 2006, 2782.
[3] BGBl I 2007, 1912.
[4] BGBl I 2008, 2794.
[7] BGBl I 2009, 3950.
[8] BGBl I 2021, 1259.
[9] BGBl I 2000, 1433.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge