Rz. 234

Soweit ein Übernahmegewinn auf natürliche Personen unmittelbar oder als Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft entfällt, greift nach § 4 Abs. 7 S. 2 UmwStG das Teileinkünfteverfahren. Anzuwenden sind § 3 Nr. 40 EStG sowie § 3c Abs. 2 EStG in der jeweils am steuerlichen Übertragungsstichtag geltenden Fassung. Keine Anwendung findet das Teileinkünfteverfahren bei Anteilen i. S. d. § 3 Nr 40 S. 3, 4 EStG. In diesen Fällen sind entsprechende Übernahmegewinne in voller Höhe zu besteuern. Entsprechendes gilt, wenn Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft ist, an der eine natürliche Person eine Beteiligung hält (mehrstöckige Personengesellschaft). Liegt eine Organschaft vor, gilt § 4 Abs. 7 S. 2 UmwStG über § 15 S. 1 Nr. 2 KStG entsprechend.

Rz. 235–236 einstweilen frei

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